Was ist die Vorabpauschale?


Bisher erfolgte eine Versteuerung von Gewinnen aus Fonds erst bei deren Veräußerung. Mit der Einführung der Vorabpauschale wird eine Besteuerung von Gewinnen bereits während der Haltedauer der Fonds vorgenommen. Alle während der Haltedauer der Fonds versteuerten Vorabpauschalen werden bei einem späteren Verkauf des Fonds angerechnet und mindern dann den steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn. Auf diesem Weg wird eine Doppelbesteuerung der Erträge vermieden. Zugleich verteilt sich die Steuerlast auf mehrere Jahre.


Wichtig: Die Vorabpauschale bildet lediglich die Berechnungsgrundlage für die tatsächlich zu zahlende Kapitalertragsteuer, zu der noch der Solidaritätszuschlag und ggfs. die Kirchensteuer hinzukommen.


Ebenfalls wichtig: Für die Körperschaftsteuer, die auf Fondsebene anfällt und damit die Rendite des Fonds schmälert, erfolgt als Ausgleich für den Anleger eine Teilfreistellung. Deren Höhe ist abhängig von der Art des Fonds.


 


Seit wann gelten die neuen Regelungen?


Tatsächlich ist das Investmentsteuergesetz, in dem die Vorabpauschale geregelt ist, bereits Anfang 2018 in Kraft getreten. Eine erstmalige Versteuerung der Vorabpauschale erfolgt allerdings erst im Januar 2019. Die Steuer wird nicht zusätzlich erhoben, sondern ersetzt bisherige Regelungen.


 


Welche Fonds sind betroffen?


Grundsätzlich erfasst das Investmentsteuergesetz alle Investmentfonds. Tatsächlich werden aber in erster Linie Fonds betroffen sein, die ihre Erträge thesaurieren oder nur geringe Teile an ihre Anleger ausschütten. Fondsgesellschaften haben im neuen Jahr zehn Werktage Zeit, die Daten zur Vorabpauschale für ihre Fonds zu melden.


 


Wer zahlt die Steuer?


Steuerpflichtig ist der Anleger. Der depotführende Finanzdienstleister ist zum Abzug der Steuer verpflichtet. Hierzu kann das hinterlegte Verrechnungskonto belastet oder ein entsprechender Fondsanteilsverkauf vorgenommen werden. Ist ein Einzug der Steuer durch den Finanzdienstleister nicht möglich, muss dieser das Finanzamt hierüber informieren.


 


Greifen Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung etc. auch bei der Vorabpauschale?


Ja. Anleger sollten zeitnah ihren Freistellungsauftrag bei ihrem kontoführenden Kreditinstitut überprüfen. Sollte kein Freistellungsauftrag bestehen und eine Versteuerung erfolgen, können Anleger den Betrag über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern der Freibetrag im betreffenden Steuerjahr nicht überschritten wurde.


 


Wie wird der Basiszins berechnet?


Der Basiszins ist die Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale und orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen. Veröffentlicht wird der Satz vom Bundesfinanzministerium, die Berechnung erfolgt durch die Bundesbank. Für 2018 wurde ein Basiszins von 0,87 Prozent vom Finanzministerium bekannt gegeben und für 2019 von 0,52 Prozent.


 


Wie wird die Vorabpauschale berechnet?


Für die Berechnung der Vorabpauschale sind drei Schritte vonnöten:


1) Es muss ermittelt werden, ob der Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat. Gab es diese nicht, wird auch keine Vorabpauschale ermittelt – eine Steuerzahlung entfällt.


2) Ermittlung des Basisertrags: Hierzu wird der Rücknahmepreis zum Jahresanfang mit dem Basiszins und dem Faktor 0,7 multipliziert. Nach oben hin ist der Basisertrag auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils begrenzt. Die Vorabpauschale greift, wenn der Basisertrag des Fonds höher ist als die Ausschüttung, die dieser vornimmt.


3) Berechnung der Vorabpauschale: Basisertrag minus Ausschüttung des Fonds im letzten Kalenderjahr.


Berechnungsbeispiel:
- Ein Fonds steigt von 1.000,00 Euro auf 1.002,00 Euro im Wert. Zudem wurde 1,00 Euro je Fondsanteil ausgeschüttet. Die maximale Höhe der Vorabpauschale bei dem Fondsanteil liegt damit bei 3,00 Euro.
- Der Basisertrag hat folgende Höhe: 1.000,00 Euro x 0,52% x 0,7 = 3,63 Euro.
Da der Basisertrag über der Vorabpauschale liegt, muss bei der steuerlichen Berücksichtigung die Vorabpauschale herangezogen werden.
- Vorabpauschale: 3,00 Euro minus Ausschüttungsbetrag 1,00 Euro = 2,00 Euro.
Diese 2,00 Euro sind die Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer plus den Solidaritätszuschlag plus ggfs. die Kirchensteuer.


 


Wann wird versteuert?


Der Zeitpunkt der Versteuerung kann von Fonds zu Fonds variieren. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale also dem Basisertrag. Diese gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus. Bei teilausschüttenden Fonds kommt es auf die Höhe der Ausschüttung an. Übersteigt diese den Basisertrag, so ist die Ausschüttung in voller Höhe zum Zeitpunkt der Zahlung steuerpflichtig. Ist der Basisertrag höher als die Ausschüttung, müssen Vorabpauschale und Teilausschüttung zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuert werden.


 


Gibt es Begrenzungen für die Vorabpauschale?


Ja. Zum einen kann die Vorabpauschale keinen negativen Betrag annehmen. Wird der Betrag rechnerisch negativ, entfällt die Vorabpauschale. Zum anderen kann die Vorabpauschale nicht höher ausfallen als die Wertsteigerung der Fondsanteile während des betreffenden Jahres.


 


Was passiert bei Sparplänen?


Hier erfolgt eine anteilige Berechnung der Vorabpauschale: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum voran geht, verringert sich der Betrag um ein Zwölftel.


 


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.