Die am 19. März 2018 vom Amtsgericht München eingesetzten vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und sein Kollege, Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, fassen in einer Pressemitteilung den aktuellen Stand im Insolvenzverfahren der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Container Leasing GmbH zusammen.


Wichtigste Aufgabe sei es demnach, das vorhandene Vermögen im Interesse aller Anleger und Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Deshalb sei bereits unmittelbar nach den Insolvenzanträgen mt der Bestandsaufnahme der Aktiva und Passiva begonnen worden. Derzeit sei die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers zusammen mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung dabei, die vorhandenen Informationen zu analysieren. Hierzu erfolge ein intensiver Datenaustausch und -abgleich mit der in der Schweiz ansässigen P&R-Gruppen-Gesellschaft, welche die weltweite Vermarktung der Container organisiert habe. „Alle Beteiligten kooperieren, aber es hat sich gezeigt, dass viele aus Sicht der vorläufigen Insolvenzverwaltung für die deutschen Gesellschaften wichtigen Daten in den Systemen in der benötigten Form nicht vorhanden sind. Sie müssen teilweise in aufwändiger Kleinarbeit ermittelt werden, weil die Datensysteme in Deutschland und der Schweiz vollständig voneinander getrennt sind. Es handelt sich um ein enormes Datenvolumen, das nur mit Hochleistungsrechnern verarbeitet werden kann“, teilen die vorläufigen Insolvenzverwalter mit.  Die Bestandsaufnahme werde auch aufgrund der großen Zahl an Containern und der rechtlichen Komplexität der bestehenden Lieferungs- und Leistungsbeziehungen noch einige Zeit in Anspruch nehmen.


Mittelzuflüsse sollen gesichert werden


Erste Priorität neben der Bestandsaufnahme sei es, die Mittelzuflüsse aus der fortlaufenden Vermietung der Containerflotte für die Anleger und Gläubiger der insolventen deutschen Gesellschaften zu sichern. Um Einnahmen zu erzielen, müsse der Betrieb der Schweizer Gesellschaft weltweit und störungsfrei fortgeführt werden. Jede Störung des dortigen Geschäftsbetriebs könne schwerwiegende Folgen für die Gläubiger haben, denn nur wenn die Container weiterhin vermietet blieben, könnten die entsprechenden Erträge gesichert und realisiert werden, betonen die Rechtsanwälte. „Wir tun dies im Interesse aller Gläubiger und Anleger, auch um etwaige Schäden für sie zu minimieren und eine theoretisch mögliche persönliche Haftung der Anleger zu vermeiden. Wenn die Container störungsfrei weitervermietet und damit auch versichert bleiben, ist das Risiko der Anleger für Standgebühren oder durch die Container verursachte Schäden herangezogen zu werden, gering“, macht Dr. Philip Heinke deutlich. „Nachschusspflichten gibt es für die von der Insolvenz der drei P&R Container-Verwaltungsgesellschaften betroffenen Anleger in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht.“


Viele Anleger investierten wiederholt und in der dritten Generation bei P&R


Die Dimension der Pleite und der damit einhergehende Vertrauensverlust zeigt sich auch daran, dass nach Erkenntnissen der vorläufigen Insolvenzverwalter ein Großteil der Anleger über mehrere Jahre, teilweise sogar Jahrzehnte, immer wieder bei den P&R-Gesellschaften investiert haben. Manche setzten in der dritten Generation auf Container-Investments aus dem Hause P&R. Mehr als 54,5 Prozent der insgesamt 51.000 Anleger seien heute über 60 Jahre alt, mehr als ein Drittel über 70 Jahre. Die meisten Kunden hätten Verträge mit mehreren P&R-Gesellschaften abgeschlossen. Doch bei aller Enttäuschung sei es ratsam, weiterhin Ruhe zu bewahren und sich nicht durch Dritte verunsichern zu lassen, welche oft nur ihr eigenes geschäftliches Interesse im Auge hätten.


Probleme bei der Zuordnung der Container wirken sich nicht auf Ansprüche aus


Was zumindest schon einmal etwas beruhigend sein dürfte, ist die Information der vorläufigen Insolvenzverwalter, dass Anleger auch ohne Eigentumszertifikat ihre Ansprüche geltend machen können. Aus insolvenzrechtlichen Gründen sei eine Erstellung und Übersendung solcher Zertifikate ohnehin nicht mehr möglich. Zum Verständnis: Zertifikate wurden in der Vergangenheit nur nach Anforderung ausgestellt. Dabei hätten über 90 Prozent der Anleger eben kein solchen Zertifikat angefordert, diesen Verträgen wurden bei den drei insolventen Gesellschaften somit auch keine individuellen Containernummern zugeordnet. Auch ließen sich damit Mieteinnahmen in den allermeisten Fällen den Anlegern nicht konkret zuordnen. „Dies ändert aber nichts daran, dass die im Insolvenzverfahren erzielten Erlöse allen Gläubigern, mithin also insbesondere den Anlegern zu Gute kommen werden. Wir werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Anleger zukommen, und ihnen mitteilen, welche Ansprüche aus unserer Sicht angemeldet werden können und berechtigt sind,“ betont Dr. Michael Jaffé.


Container auf eigene Faust verkaufen?


Eine Frage, die sich bei solchen Direktinvestment-Konzepten stellt: Sollen die Anleger, bei denen die Eigentumsverhältnisse dokumentiert sind, ihre Container nun selbst verkaufen? Hier verneinen die beiden Anwälte. Eine Einzelverwertung der Container am Markt durch die Anleger mache wirtschaftlich keinen Sinn und sei faktisch auch gar nicht möglich. „Container, die vermietet und auf der ganzen Welt im Einsatz sind, können aus rechtlichen, tatsächlichen und auch aus Kostengründen von den Anlegern nicht einfach abgeholt werden. Jeder Versuch in diese Richtung würde erheblichen Schaden anrichten, der bis zum Totalverlust für den einzelnen Anleger gehen kann, und damit den Interessen der Anleger zuwiderlaufen. Wir werden im Rahmen der Fortführung alles tun, was möglich ist, um solche Schäden zu vermeiden. Unser Ziel ist es, die berechtigen Ansprüche der Anleger nach den gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu befriedigen“, macht Dr. Michael Jaffé deutlich.


Es könne jedoch erst nach Abschluss der Bestandaufnahme entschieden werden, welche Verwertungsmöglichkeiten im Interesse der Anleger und Gläubiger ein bestmögliches Ergebnis für die Anleger und Gläubiger der Verwaltungsgesellschaften erbringen.


„Erst wenn wir Transparenz haben, können wir ein Verwertungskonzept erarbeiten. Schon jetzt ist klar, dass in den vorhandenen Containern erhebliche Werte verkörpert sind, die im Interesse der Anleger gesichert werden müssen. Zugleich zeigen die ersten Zahlen, dass trotz fallender Weltmarktpreise in den Jahren 2012 bis 2016, vor allem in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert wurden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, mithin die hohen Rückzahlungen in diesen Jahren an die Anleger darzustellen. Auch in Folge dieser Entwicklung decken die heutigen Mieteinnahmen aus der Containerflotte die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr, was zur Insolvenz führte. Die Einzelheiten dazu müssen noch aufgearbeitet werden. Es lässt sich daher derzeit nicht abschließend sagen, wann und in welcher Höhe Rückflüsse an die Anleger erfolgen werden. Fest steht aber auch, dass ein Notverkauf der Container – wenn ein solcher überhaupt möglich wäre – erhebliche Werte vernichten würde.“, so Dr. Michael Jaffé.


Forderungen können erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden


Für die Anmeldung ihrer Ansprüche gegenüber den Gesellschaften im Insolvenzverfahren hätten die betroffenen Anleger noch genügend Zeit. Erst wenn das Amtsgericht München die Insolvenzverfahren formell eröffnet hat, könnten Insolvenzforderungen angemeldet werden, schreiben die beiden Anwälte. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies rechtlich nicht möglich. Das Amtsgericht München werde nach endgültiger Verfahrenseröffnung auch eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche setzen, die üblicherweise mehrere Monate betrage, so dass keine Eile geboten sei. Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung angemeldet werden, würden nicht berücksichtigt.


Anleger würden gebeten, nach Möglichkeit auch ein Schreiben der Insolvenzverwaltung abzuwarten, mit dem ihnen wichtige Informationen und Hilfestellungen zum Ausfüllen der notwendigen Formulare übermittelt würden.


Tipp: Aktuelle Informationen zum Verfahrensstand sind auf der Webseite www.frachtcontainer-inso.de  zusammengefasst.