Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen für Kapitalerträge. Sollte der Bank zu diesem Datum keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegen, werden die Freistellungsaufträge ungültig. Hintergrund der neuen Regelung ist eine Änderung des § 45d im Einkommensteuergesetz (EStG). Davon betroffen sind vor allem Freistellungsaufträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht wurden. Seit 2011 muss die Steuer-ID ohnehin angegeben werden.

Versäumnisse können teuer werden. Sollte kein gültiger Freistellungsauftrag vorliegen, führt die Bank ab Januar 2016 automatisch die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent ab. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden dann fällig.

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Besteht ein gültiger Freistellungsaufrag, haben Anleger nichts zu befürchten. Dann bleiben Kapitalerträge bis maximal 801 Euro bei Einzelpersonen – 1.602 Euro bei Ehepaaren – steuerfrei. Erst bei Erträgen oberhalb dieser Schwellen greift die Abgeltungsteuer. Ehepaare sollten darauf achten, dass beide Steuer-IDs auf den Freistellungsaufträgen vermerkt sind.

In Einzelfällen kennt die Bank die Steuer-ID ihrer Kunden schon. Seit 2015 müssen Banken auch die Kirchensteuer auf Zinserträge abführen. Einzelne Kreditinstitute haben dazu die Steuernummern ihrer Kunden erfragt. Doch generell sind Banken nicht dazu verpflichtet, die Steuernummern ihrer Kunden einzuholen. Für Anleger ist es daher sinnvoll, sich vor dem Jahreswechsel mit der Hausbank in Verbindung zu setzen, um unnötige Kosten zu vermeiden.