Prospektpflicht wird ausgeweitet
Direktinvestments, Nachrangdarlehen und Partiarische Darlehen konnten bislang ohne Prospekt angeboten werden. Dies soll sich nun ändern: Mit der Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes muss künftig auch für solche Anlageformen ein ausführlicher Verkaufsprospekt erstellt werden. Darin kann sich der Anleger über das Investment und alle Chancen und Risiken, die damit verbunden sind, informieren. Neu ist auch, dass die Prospekte nach Billigung durch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin nur noch zwölf Monate gültig sind. Zudem müssen nun regelmäßig Nachträge erstellt werden, etwa wenn neue Jahresabschlüsse veröffentlicht werden oder wenn Umstände eintreten, welche die Geschäftsaussichten beeinflussen.

Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist
Künftig müssen die Vermögensanlagen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs haben. Zudem muss die Frist für eine ordentliche Kündigung mindestens sechs Monate betragen.

Ad-hoc-Mitteilungspflicht des Emittenten
Nach Vertriebsende bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage hat der Anbieter gegenüber der BaFin und relevanten Medien eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass seine Verpflichtung gegenüber den Anlegern durch bestimmte Umstände beeinträchtigt wird.

Werbung mit Warnhinweisen
Die ersten Entwürfe des Kleinanlegerschutzgesetztes sahen erhebliche Werbebeschränkungen für Vermögensanlagen vor. Davon hat der Gesetzgeber nun Abstand genommen, allerdings müssen künftig Warnhinweise aufgenommen werden. Das Totalverlustrisiko etwa muss in Flyern und anderen Werbematerialien nun deutlich vermerkt werden.

Tipp: Auch die bei unseren Kunden so beliebten Container-Direktinvestments fallen unter das neue Gesetz. Wir haben daher mit André Wreth, Geschäftsführer von Solvium Capital, über die Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes gesprochen.

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