Das seit 1. Januar 2018 geltende, neue Investmentsteuergesetz (InvStG) hat die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend reformiert. Neben der geänderten Besteuerung von Investmenterträgen auf Ebene der Anleger müssen nun auch deutsche Fonds auf Fondsebene für bestimmte Erträge eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zahlen (§ 6 Abs. 2 InvStG). Die Steuer gilt für in Deutschland erzielte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien.


Eine Besonderheit gilt für steuerbegünstige betriebliche Anleger. Für diese sind die von einem Fonds erzielten inländischen Immobilienerträge und/oder die Dividenden von inländischen Immobilienkapitalgesellschaften auf Antrag des Fonds von der Körperschaftsteuer befreit. Da ein Investmentfonds in der Regel nicht nur steuerbegünstigte Anleger hat, kann nicht der gesamte Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern es muss eine partielle Erstattung der Körperschaftsteuer bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt werden. Diese erstattete Steuer wird im Anschluss an die steuerbegünstigten Anleger ausgezahlt (§ 12 InvStG).


Erstattungsverfahren


Gesetzliche Grundlage für das Erstattungsverfahren sind die §§ 8 ff. InvStG sowie das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 („Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung“). Der § 8 Absatz 1 InvStG enthält eine Regelung zur Steuerbefreiung hinsichtlich aller steuer-pflichtigen Einkünfte eines Investmentfonds. Als steuerbegünstigte Anleger gelten insbesondere:


- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG (z.B. gemeinnützige Stiftungen und Kirchen) sowie


- Anleger, die sich im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrenten-verträgen an dem Investmentfonds beteiligen. Hier ist nicht der einzelne Privatanleger, sondern der Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wie zum Beispiel Lebensversicherungen oder Bausparkassen gemeint.


Die Steuerbefreiung gemäß § 8 Abs. 2 InvStG bezieht sich nur auf inländische Immobilienerträge. Sie gilt insbesondere für folgende Anleger:


- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Anteile nicht einem von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind (z.B. Städte und Gemeinden).


- von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter die zuvor genannten inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen (z.B. steuerbefreite Vereine oder steuerbefreite Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen).

 


 


Nachweispflichten


Die Steuerbefreiung setzt insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte betriebliche Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile ist (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 InvStG). Die Steuerbefreiung des steuerbegünstigten Anlegers ist nachzuweisen durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG. Darüber hinaus muss eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung (sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis) eingereicht werden, die Angaben über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres gehaltenen Fondsanteile und den erworbenen bzw. veräußerten Fondsanteile enthält (§ 9 Abs. 1 InvStG). Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen müssen dem Investmentfonds darüber hinaus innerhalb eines Monates nach dem Fondsgeschäftsjahresende mitteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Anteile erworben bzw. veräußert wurden sowie die Bestätigung, dass der Erwerb ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge erfolgt.


Antragsfristen und Verfahren


Nach § 11 Absatz 2 InvStG erfolgt die Erstattung nur auf Antrag des Investmentfonds. Die Frist für die Antragstellung beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres. Es kann nur ein Antrag für ein Geschäftsjahr des Investmentfonds gestellt werden, der sich auf das gesamte Geschäftsjahr beziehen und sämtliche Erstattungsgründe umfassen muss. Einzelanträge für einzelne mit Kapitalertragsteuer belastete Erträge oder für mehrere steuerbefreite Anleger sind ausgeschlossen. Die Erstattung durch das Finanzamt erfolgt im Rahmen eines einheitlichen Bescheides für das gesamte Geschäftsjahr. Die erstattete Kapitalertragsteuer darf der Investmentfonds nicht in sein Vermögen überführen, sondern muss sie an die steuerbegünstigten Anleger auszahlen (§ 12 Absatz 1 InvStG).


Wenn die Steuerbegünstigung des Anlegers entfällt


Wenn die Steuerbegünstigung des Anlegers entfällt, ist er nach § 13 Abs. 1 InvStG verpflichtet, dies der Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte Erstattungsbeträge sind in diesem Fall an den Investmentfonds zurückzuzahlen.


Privatanleger


Von der beschriebenen Steuerbegünstigung können Privatanleger, für die aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nicht-Veranlagungsbescheinigung auf ihre Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, nicht profitieren. Diese Freistellung wirkt nur auf Anlegerebene, d.h. es wird in diesen Fällen auf den nach Anwendung der Teilfreistellung verbleibenden steuerpflichtigen Anteil kein Steuerabzug vorgenommen. Die Freistellung wirkt jedoch nicht auf die Fondsebene, wo es insoweit bei der Steuerabgeltung in Höhe der angefallenen Körperschaftsteuer bleibt.


Fazit


Anleger, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 InvStG erfüllen, erhalten die inländischen Einkünfte des Investmentfonds letztlich insgesamt ohne Steuerabzug. Anleger, die die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 InvStG erfüllen, erhalten lediglich die inländischen Immobilienerträge ohne Steuerabzug.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.