Kunden, welche ihre Anlageentscheidungen eigenständig treffen, können auf Basis der beratungsfreien Geschäftsgrundlage von FondsDISCOUNT.de die regulären Abschlussprovisionen für die Vermittlung ihrer gewünschten Beteiligungen deutlich reduzieren. So verzichtet FondsDISCOUNT.de in der Regel vollständig auf das Agio und überweist den Gegenwert auf das Kundenkonto. Dabei gilt zu beachten, dass diese Provisionserstattungen steuerliche Wirkung haben. Nachfolgend wird dargestellt, in welcher Form und an welcher Stelle eine steuerliche Erfassung erfolgen kann. Bitte beachten Sie hierbei, dass es sich lediglich um eine allgemeine, redaktionelle Aufbereitung handelt. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.


1. Rechtslage


Nach den BFH-Urteilen vom 8. Mai 2001 und vom 28. Juni 2001 werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines „Geschlossenen Fonds“ geleistet werden, auf Ebene der Fondsgesellschaft als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Zu den Anschaffungskosten der Fondsgesellschafter gehört auch die Eigenkapitalvermittlungsprovision. Dementsprechend mindern Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler einem Anleger gewährt, gemäß dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 die Anschaffungskosten des Anlegers.


2. Kapitalanlage, bei der der Anleger Gesellschafter wird


Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds (AIF) oder einer Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erfolgt die Berücksichtigung von Provisionserstattungen üblicherweise im Rahmen der „gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung“ auf Ebene der Gesellschaft. Dazu fragt diese einmal jährlich bei den Anlegern im Rahmen eines Rundschreibens ab, ob im vergangenen Kalenderjahr Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben angefallen sind. Hier sind dann auch die Zuwendungen anzugeben, welche in Form von Provisionserstattungen vereinnahmt worden sind. Die Gutschriften von FondsDISCOUNT.de werden dann ebenso wie die Sonderbetriebsausgaben bei der Erstellung der Steuererklärung des Fonds berücksichtigt. Mit der Ergebnismitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes (Finanzamt der Gesellschaft) an das Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt des Anlegers) wird dann „von Amtswegen“ der persönlich steuerlich relevante Ergebnisanteil korrekt deklariert.


Praxistipp:


Kunden von FondsDISCOUNT.de erhalten bei jeder Provisionserstattung eine Gutschriftenmitteilung. Bitte legen Sie diese dem von der Gesellschaft übersandten Fragebogen zur Abfrage der Sonderbetriebseinnahmen mit Hinweis auf die „Minderung der Anschaffungskosten“ bei.


3. Sonderfall


Sollte eine Berücksichtigung von Provisionserstattungen nicht im Rahmen der hier beschriebenen „gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung“ erfolgt sein, darf der Anleger nicht untätig bleiben. Über die Vereinnahmung der Provisionserstattung sollte dann direkt das Wohnsitzfinanzamt informiert werden. Bei der Frage, unter welcher Einkunftsart die Gutschrift zu erklären ist, kann sich der Anleger an der Einkunftsart der Fondsgesellschaft orientieren. Bei einem „V+V Fonds“ kann er die Provisionserstattungen also unter der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ erfassen, bei einem gewerblichen Fonds unter „gewerbliche Einkünfte“.


Praxistipp:


Seit einigen Jahren kann der Steuerpflichtige die Finanzverwaltung im Mantelbogen darauf hinweisen, dass über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Veranlagungsjahr 2020 findet sich dieser Punkt in Zeile 45. Hier kann der Anleger das Finanzamt über die Vereinnahmung der Provisionserstattung informieren, die angedachte steuerliche Behandlung darlegen oder das Finanzamt um eine entsprechende steuerliche Einordnung bitten. Dazu ist es hilfreich, die Gutschriftenmitteilung von FondsDISCOUNT.de der persönlichen Steuererklärung beizulegen.


4. Kapitalanlage, bei der der Anleger kein Gesellschafter wird


Oftmals gibt es, z. B. reguliert nach dem Vermögensanlagengesetz, auch Anlagen in Form von Nachrangdarlehen, Inhaberschuldverschreibungen und Genussrechten. In diesem Fällen wird der Anleger, ebenso wie beispielsweise bei Anleihen nach dem Wertpapierprospektgesetz, kein Gesellschafter der Gesellschaft, sondern lediglich Kapitalgeber. Auch wenn die Ausgestaltungen der Verträge unterschiedlich sind und im Ergebnis oft eigenkapitalähnlichen Charakter haben, bleibt der Anleger gesellschaftsrechtlich betrachtet Fremdkapitalgeber. Eine Provisionserstattung durch den Vermittler mindert hier seine Anschaffungskosten unmittelbar, es gibt keine „gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung“. Im Ergebnis muss er weniger Mittel aufbringen, um das nominale Nachrangdarlehen oder Genussrecht zu erwerben. Steuerlich relevant ist die Provisionserstattung damit nicht im Jahr der Auszahlung der Provisionserstattung, sondern erst im Jahr der Rückzahlung des Nachrangdarlehens.


Beispiel:


Kapitalanlage (Nachrangdarlehen) im Jahr 2021:                                           10.000 Euro


Erstattung Vertriebsprovision im Jahr 2021:                                                       500 Euro


Tatsächliche Anschaffungskosten im Jahr 2021:                                               9.500 Euro


Rückzahlung Nachrangdarlehen im Jahr 2030:                                               10.000 Euro


Steuerlicher Gewinn bei Rückzahlung in 2030:                                                    500 Euro


Auch hier ist es aber ratsam, das Finanzamt bereits im Jahr der Auszahlung der Provisionserstattung über die Vereinnahmung und die angedachte steuerliche Behandlung – wie im Praxistipp zu unserem Sonderfall (Punkt 3) beschrieben – zu informieren.


Abschließend noch einmal der Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.