Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind nicht nur die laufenden Erträge von Investmentfonds, sondern auch Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Für Anteile, die vor 2009 erworben wurden, gab es einen Bestandsschutz. Demnach waren realisierte Kursgewinne weiterhin unbegrenzt steuerfrei, sobald die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen war. Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes wurde diese Steuerfreiheit seit 2018 abgeschafft. Damit die meisten Anleger jedoch weiterhin steuerfreie Veräußerungsgewinne mit diesen Anteilen erzielen können, wurde ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt, erläutert Andreas Beys, Vorstand des Kölner Vermögensverwalters Sauren. Erst wenn dieser Freibetrag ausgeschöpft ist, sind entsprechende realisierte Wertveränderungen seit 2018 für Anleger steuerpflichtig.


Handhabung des Freibetrags


Bisher war unklar, wie sich die Handhabung des Freibetrags darstellt, wenn die Fondsanteile verschenkt oder vererbt werden. Beys weist darauf hin, dass sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21. Mai 2019 nun dazu konkret geäußert hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung begründen eine Erbschaft oder eine Schenkung steuerrechtlich beim Erben oder Beschenkten keinen Anschaffungstatbestand. Der Erbe/Beschenkte tritt als (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers/Schenkers ein, so dass insbesondere der Status der Investmentanteile als bestandsgeschützte Alt-Anteile übergeht. Der konkrete Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft ist daher unbeachtlich. Der durch den Erblasser/Schenker nicht ausgeschöpfte Freibetrag geht zwar nicht auf den Erben/Beschenkten über. Dieser kann jedoch einen eigenen Freibetrag geltend machen, soweit er diesen noch nicht anderweitig verbraucht hat und die übergegangenen Investmentanteile bis zum Veräußerungszeitpunkt im Privat-vermögen gehalten werden.


Mehrfachnutzung des Freibetrags


Wer über ein größeres Depot mit Altbeständen verfügt, hat nun Sicherheit in der Vermögens- und Generationsplanung, so Beys. Zeigt die Depotauswertung, dass die (Buch-)gewinne den Freibetrag bald erreichen, können Teile des Vermögens zum Beispiel an den Ehepartner, Kinder oder Enkel verschenkt und so der Freibetrag von 100 000 Euro vervielfacht werden. Bei der Schenkung von Alt-Anteilen geht – wie oben beschrieben - auch der Bestandsschutz für Altanteile über. Wer also Teile seines Vermögens zum Beispiel an zwei Kinder und zwei Enkel verschenkt, kann – auf Ebene der Familie betrachtet – den Freibetrag um 400.000 Euro erhöhen, weil der Freibetrag pro Person gewährt wird. Wichtig dabei ist, dass die Schenkung wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Wer Vermögen nur zum Schein verschenkt, aber weiterhin darüber verfügen kann oder es sich später zurückholt, dem droht Ärger mit dem Finanzamt. Es wird einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen, die Schenkung nicht anerkennen, mögliche Veräußerungsgewinne dem Schenker zurechnen und die entsprechenden Steuern nachfordern. Zu beachten ist ferner, dass je nach Betrag und Verwandtschaftsverhältnis Schenkungsteuer anfallen kann.


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