Irrtum 1: Die Mindesthaltedauer von OIFs liegt bei drei Jahren
Das stimmt nicht. Anleger müssen ihre Fondsanteile mindestens zwei Jahre halten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Wer beide Fristen addiert, kommt zwar auf drei Jahre; Haltefrist und Kündigungsfrist können aber parallel verlaufen. Somit können Anleger schon zwei Jahre nach dem Kauf wieder über ihr Kapital verfügen, wenn sie ihre Anteile zwölf Monate zuvor gekündigt haben.

Irrtum 2: Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen wurden mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingeführt
Das ist falsch. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen bei OIFs traten schon im Januar 2013 in Kraft, und zwar im Rahmen des sogenannten Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG). Das KAGB gilt erst seit Juli 2013. Im Rahmen der europäischen AIFM-Richtlinie ersetzt es das Investmentgesetz in Deutschland. Mit Blick auf die Kündigungsfristen schaffte das KAGB lediglich den Freibetrag von halbjährlich 30.000 Euro aus dem AnsFuG ab. Bis zu dieser Höhe war die tägliche Rückgabe ohne Kündigungsfrist möglich.

Irrtum 3: Es gibt für OIFs keinen Freibetrag mehr
Das stimmt nur bedingt. Zwar wurde der Freibetrag in Höhe von halbjährlich 30.000 Euro für Privatanleger abgeschafft. Das gilt jedoch lediglich für Neuanlagen, d. h. nur für Anleger, die erst nach Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 Anteile an OIF erworben haben. Wer schon vorher investiert war, kann weiterhin halbjährlich Fondsanteile im Wert von 30.000 Euro verkaufen. Zu beachten ist jedoch: Die Freibeträge gelten nicht für Anteile, die nach KAGB-Einführung im Zuge von Ausschüttungen im Fonds erworben wurden. Diese gelten als sogenannter Neuerwerb.

Irrtum 4: Unter „Alternative Investmentfonds“ (AIFs) fallen Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren
Das stimmt nicht. Wegen der AIFM-Richtlinie zählen neben geschlossenen Fonds und Hedgefonds auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds zu AIFs, die nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) gelten. Das ist in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – der überwiegende Teil der Fonds (siehe Schaubild). Neben den geschlossenen Publikums- und Spezialfonds gelten als AIFs seit Juli 2013 auch
1. alle offenen Spezialfonds
2. alle offenen Investmentfonds, die keine OGAWs sind, und damit auch OIF.


Quelle: BVI

Irrtum 5: Eine KVG-Lizenz müssen nur Fondsanbieter beantragen, die vorher unreguliert waren
Das ist falsch. Nach KAGB müssen alle Anbieter offener und geschlossener Fonds, deren Fonds nicht als OGAWs gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen. Genauso wie Anbieter geschlossener Fonds müssen Anbieter offener Fonds belegen, dass sie die Anforderungen des KAGB erfüllen – obwohl sie die weitgehend gleichen Bedingungen nach dem KAGB-Vorläufer, dem Investmentgesetz, bereits seit Jahrzehnten in Deutschland erfüllt hatten.

Die häufigsten Fragen rund ums Thema offene Immobilienfonds hat der BVI hier zusammengestellt.

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  • Wertentwicklungen der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Erträge. Wer Ranglisten und Statistiken als Entscheidungsgrundlage für eine bestimmte Fondsanlage nutzen will, sollte auf die Voraussetzungen achten, unter denen derartige Rang- und Bestenlisten erstellt wurden.
  • Je nach Fondsart, Ausrichtung und Fondskonstruktion ergeben sich spezielle Risiken für den Anleger, z.B. Verluste durch Währungsschwankungen. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt.