84,4 Milliarden Euro – das ist die Summe des steuerlich berücksichtigten Vermögens, das im Jahr 2020 laut Statistischem Bundesamt in Deutschland vererbt oder verschenkt wurde. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem Anstieg von 5,9 Prozent. Die festgesetzte Erbschafts- und Schenkungssteuer erhöhte sich auf 8,5 Milliarden Euro – 19,4 Prozent mehr als im Vorjahr.


Nicht berücksichtigt in diesen Zahlen sind die Erbschaften oder Schenkungen, die unter die Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro – je nach Verwandtschaftsgrad – fallen. Eine weitere Ausnahme von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zeigt sich bei Betriebsvermögen. Dieses hat der Gesetzgeber zum „begünstigungsfähigen Vermögen“ erklärt. Grund dafür: Bei vererbten oder verschenkten Betrieben ist häufig das liquide Vermögen so gering, dass das Anlagevermögen liquidiert oder im schlimmsten Fall der Betrieb zerschlagen werden müsste, um der Steuerpflicht nachkommen zu können.


Die Erbschaftssteuerreform von 2016 beschränkte jedoch die Sonderregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen. Die Folgen zeigen sich in der Untersuchung des Statistischen Bundesamtes: Während das steuerlich berücksichtigte Vermögen 2020 insgesamt zum Vorjahr stieg, waren die steuerpflichtigen Schenkungen und Erbschaften von Betriebsvermögen rückgängig. Doch auch mit den Einschränkungen der Sonderregeln gibt es weiterhin gesetzlich verankerte Möglichkeiten, wie anfallende Steuerlasten auch über die Freibeträge hinaus reduziert oder ganz vermieden werden können.


Begünstigungsfähiges Vermögen


Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften können unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls von den Sonderregelungen bei der Erbschaftssteuer profitieren. Der Wert des Fondsanteils wird hier vorrangig auf Basis der durchschnittlichen Verkaufspreise auf Fondsebene in den letzten zwölf Monaten vor dem Bewertungsstichtag ermittelt.


Grundsätzlich gibt es zwei Optionen der Verschonung: Es können entweder 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) des begünstigten Vermögens als steuerfrei behandelt werden.


Regel- und Optionsverschonung


Für die Anwendung der Regelverschonung gelten verschiedene Voraussetzungen. Zum einen verpflichtet sich der Begünstigte zu einer Behaltensfrist von fünf Jahren. Dies bedeutet, dass die Veräußerung des Anteils, das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft oder die Betriebsaufgabe erst fünf Jahre nach Schenkung bzw. Erbschaft stattfinden darf. Zum anderen besteht – ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren – eine Entnahmegrenze: Soll die Entnahme steuerfrei bleiben, darf sie den Wert von 150.000 Euro nicht überschreiten. Die Entnahme von Gewinnanteilen wird nicht auf die Entnahmegrenze angerechnet, bleibt also unschädlich. Bei der Optionsverschonung verlängern sich die Behaltens- und Entnahmefristen auf sieben Jahre. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens des Unternehmens nicht über 20 Prozent liegt, bei der Regelverschonung darf er die 90-Prozent-Marke nicht überschreiten. Verwaltungsvermögen muss ab einem bestimmten Prozentsatz versteuert werden. Stammt es aus sogenannten „jungen Finanzmitteln“, die der Gesellschaft innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag zugeflossen sind, muss es in jedem Fall versteuert werden.


Gleitender Abzugsbetrag


Eine zusätzliche Steuererleichterung bei der Regelverschonung bietet der sogenannte Abzugsbetrag. Bedingung ist allerdings, dass dieser für Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre nicht in Anspruch genommen worden ist.


Der Abzugsbetrag beträgt maximal 150.000 Euro. Bleibt nach Anwendung der Regelverschonung noch ein Betrag bis zu dieser Wertgrenze übrig, so wird dieser vollständig als Abzugsbetrag behandelt – der begünstigte Anteil des übertragenen Betrags bleibt gänzlich steuerfrei. Bleiben nach Anwendung der Regelverschonung mehr als 150.000 Euro übrig, wird es etwas komplizierter: Laut Gesetzgebung verringert sich der Abzugsbetrag dann um 50 Prozent des die Wertgrenze übersteigenden Betrags. Von dem übriggebliebenen Betrag wird schließlich noch der individuelle Freibetrag abgezogen.


Beispielrechnung anhand einer unternehmerischen Beteiligung: PROJECT Metropolen 20


Der Alternative Investmentfonds PROJECT Metropolen 20 erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb; werden hier also Anteile verschenkt oder vererbt, profitiert der Begünstigte von der Gesetzgebung rund um das begünstigungsfähige Vermögen.


Das Konzept des AIF sieht mehrere Varianten vor:


A: Thesaurierung – keine Entnahme des gezeichneten Kommanditkapitals


B: Entnahme von vier Prozent p. a. (findet monatlich statt)


C: Entnahme von sechs Prozent p. a. (findet monatlich statt)


Zeichnet ein Anleger eine Summe von 700.000 Euro und beschließt, diese zu verschenken, hat der Begünstigte mehrere Möglichkeiten. Um innerhalb der Entnahmegrenze laut Regelverschonung zu bleiben, könnte er zum einen die Thesaurierung, zum anderen das Entnahmemodell wählen. Bei der zweiten Variante würde bei dem avisierten Zeichnungsvolumen in einem Zeitraum von fünf Jahren Ausschüttungen in Höhe von 140.000 Euro erfolgen. Sofern bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht mit außerplanmäßigen Rückführungen begonnen wird, dürfte dies genauso unkritisch sein wie die Thesaurierungsvariante.


Diese vereinfachte Tabelle zeigt eine Beispielrechnung unter der Annahme, dass kein erbschafts- oder schenkungssteuerlich relevantes Verwaltungsvermögen zu beachten ist:




























































 

Thesaurierung



Entnahme 4 %



eingezahltes Kommanditkapital



700.000 €



700.000 €



Verluste 2021-2024 geschätzt 10 %



–70.000 €



–70.000 €



Entnahmen ab 10/2021



0 €



–91.000 €



Buchwert 31.12.2024



630.000 €



539.000 €


     

Quote geschätzt 140 %



882.000 €



754.600 €



Regelverschonung 85 %



–749.700 €



–641.410 €



Rest



132.300 €



113.190 €



Abzugsbetrag (max. 150.000 €)



–132.300 €



–113.190 €



Steuerpflichtiger Betrag



0 €



0 €



Um den vollständigen Abzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, darf der berechnete Wert des Fondsanteils bis zu 1.000.000 Euro betragen. Liegt er darüber, verringert sich der Abzugsbetrag. Aber auch hier profitiert der Begünstigte noch deutlich von der Regelverschonung. Handelt es sich beispielsweise um eine Zeichnungssumme von 2.000.000 Euro und bei dem Begünstigten um einen Enkel des Schenkenden, so sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

























































 

Thesaurierung



eingezahltes Kommanditkapital



2.000.000 €



Verluste 2021-2024 geschätzt 10 %



–200.000 €



Entnahmen ab 10/2021



0 €



Buchwert 31.12.2024



1.800.000 €


   

Quote geschätzt 140 %



2.520.000 €



Regelverschonung 85 %



–2.142.000 €



Rest



378.000 €



gleitender Abzugsbetrag



–36.000 €



Freibetrag Enkel



–200.000 €



Steuerpflichtiger Betrag



142.000 €



Steuerlast des Begünstigten



15.620 €



 


Aufgrund des Schenkungsbetrages sowie des Verwandtschaftsgrades zwischen Schenkendem und Begünstigtem beträgt der Schenkungssteuersatz 11 Prozent. In diesem Fall müsste der Begünstigte also 15.620 Euro Steuern zahlen.


Zum Vergleich: Ohne Regelverschonung und Abzugsbetrag müsste der Begünstigte selbst nach Abzug des Freibetrags bei einem Schenkungsbetrag von 2.520.000 Euro (Wert des Anteils) Steuern in Höhe von 19 Prozent, also 440.800 Euro zahlen.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.


PROJECT Metropolen 20


Der Alternative Investmentfonds PROJECT Metropolen 20 ist ab einer Mindestanlagesumme von 10.000 Euro zeichenbar. Er investiert in Immobilienprojekte in aussichtsreichen Metropolregionen in Deutschland. Im Mid-Case prognostiziert die Gesellschaft einen Gesamtmittelrückfluss in Höhe von 159,2 Prozent bei Variante A (keine Entnahme des gezeichneten Kommanditkapitals), 142,8 Prozent bei Variante B (4 Prozent Entnahme p. a.) und 146,7 Prozent bei Variante C (6 Prozent Entnahme p. a.).