Mit der sogenannten Vorabpauschale wurde die Besteuerung von Gewinnen bereits während der Haltedauer von Investmentfondsanteilen vorweggenommen. Die während der gesamten Haltedauer versteuerten Vorabpauschalen werden dann erst beim Verkauf der Fondsanteile angerechnet, was somit den steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn mindert. Für die Berechnung und den Einzug der Pauschale sind die Depotbanken verantwortlich. Anleger haben lediglich dafür zu sorgen, dass ihr Verrechnungskonto über entsprechende Reserven verfügt.


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Finanzwissen – „10 Punkte, die Anleger zur Vorabpauschale wissen müssen“


Im nächsten Jahr müssen sich Anleger thesaurierender Fonds hierzu allerdings gar keine Gedanken machen – denn 2022 entfällt die Vorabpauschale und die laufenden Erträge aus 2021 bleiben steuerfrei. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor, das in diesen Tagen veröffentlicht wurde. Zum Hintergrund: Thesaurierende Fonds schütten ihre Erträge nicht in einem festen Turnus aus, sondern reinvestieren diese in neue Fondsanteile.


Ausschlaggebend für die Berechnung der pauschalen Besteuerung ist der Basiszins, der am ersten Börsentag des Jahres errechnet wird. Dieser von der Bundesbank ermittelte Wert liegt nach Angaben des BMF für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren zum 4. Januar 2021 mit minus 0,45 erstmals im negativen Bereich.


Wörtlich heißt es vom BMF: „Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.“


Weiter schriebt das Ministerium: „Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.“


Auch wenn dieser Bescheid dann erst bei der Steuererklärung im nächsten Jahr greift, dürfte die Aussicht auf gesparte Steuern für viele Anleger eine gute Nachricht sein.


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