Seit einiger Zeit findet man als Anleger im Bereich unternehmerischer Beteiligungen die Frage nach dem Status „Politisch exponierte Person“. Oft stellt sich hier zum ersten Mal die Frage, wann man zu diesem Personenkreis gehört. Wir geben Antwort und klären zudem, warum die Frage überhaupt gestellt wird.


Welcher Personenkreis zählt zum PEP-Kreis?


Der Begriff „Politisch exponierte Person (PEP)“ ist seit dem Jahr 2001 global übergreifend definiert. Die G7-Staaten hatten sich bei einem Treffen in der Schweiz im Jahr 2001 auf eine Definition geeinigt und diese im Dokument Supervisors' PEP working paper 2001 festgeschrieben. Laut GWG sind politisch exponierte Personen solche Personen, „die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben oder ausgeübt haben, deren unmittelbare Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Person“ (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 sowie § 15 Absatz 7 Geldwäschegesetz). Dabei spielt keine Rolle, ob man das Amt im In- oder Ausland ausgeführt hat. Zu den relevanten Ämtern gehören Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates). Dazu zählen Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentsmitglieder, Führungspersonal oberster Gerichte und staatlicher Behörden, Botschafter sowie Leiter staatlicher Unternehmen. Ämter auf kommunaler Ebene spielen keine Rolle.


Zu dem Kreis der politisch exponierten Personen zählen auch unmittelbare Familienmitglieder von Amtsträgern, wie Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Schwiegerkinder, Eltern und Geschwister. Zudem fallen darunter auch bekanntermaßen nahestehende Personen. Das sind Personen, die zum Beispiel gemeinsam mit dem Amtsträger wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen (Aktiengesellschaft, GmbH, OHG, KG) sind.


 


 Beispiel Zeichnungsschein


Hintergrund


Politisch exponierte Personen können und sollen aufgrund ihrer Funktion Einfluss auf politische und demokratische Prozesse nehmen. Ihnen kommt daher eine hohe Verantwortung zu. Um einen potentiellen Machtmissbrauchs vorzubeugen, hat der Staat Kontrollmechanismen implementiert.


Mit diesen soll verhindert werden, dass beispielsweise Bestechungsgelder angenommen und illegal erworbene Gelder gewaschen werden oder Einfluss auf Auftragsvergaben genommen wird (aktuell: Verdacht der möglichen, illegalen Bereicherung im Rahmen der Maskenaffäre in der Union). Rechtliches Instrument ist hierbei das Geldwäschegesetz (GwG). Im Fokus stehen hier beispielsweise Unterschlagung, Betrug und Steuervergehen bis hin zu Terrorismusfinanzierung.


Doch keine Sorge: Investoren mit einem "PEP-Status" wird in diesem Zusammenhang nicht pauschal ein solches Vergehen unterstellt. Lediglich ein individueller Prüfprozess wird auf die verpflichende Abfrage, welche auch verpflichtend wahrheitsgemäß zu beantworten ist, gestartet. Ist dieser Prüfprozess erfolgreich durchlaufen, erhalten in der Regel auch politisch exponierte Personen Zugang zu den gewünschten Investments. Die gebotene Sorgfalt wird für das Unternehmen und alle Investoren auf diesem Weg sichergestellt und dokumentiert.