Fonds kosten Gebühren. Das hat grundsätzlich seine Berechtigung, denn es wird qualifizierte Arbeit geleistet. Zudem laufen unvermeidbare Kosten für gesetzliche Berichtspflichten und organisatorische Notwendigkeiten auf. Dennoch gibt es Unterschiede, auf die Stiftungen achten oder die sie zumindest kennen sollten. In unserer dreiteiligen Artikelreihe erklären wir Hintergründe und geben Stiftungen Tipps: Welche Kosten dürfen Fondsanbieter erheben, worauf sollten Stiftungen achten? Im ersten Teil blicken wir auf die Grundlagen und regulatorischen Rahmenbedingungen, wie sie etwa von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) vorgegeben sind.


Stiftungen legen ihre liquiden Mittel häufig in stiftungsgeeignete Investmentfonds mit dem Ziel an, Ausschüttungen zu generieren, um den Stiftungszweck verfolgen zu können. Hohe Kosten senken tendenziell die Ausschüttungen, weswegen Stiftungen verstärkt auf diesen Posten achten und mitunter auf deutlich kostengünstigere ETFs ausgewichen sind. Das freilich kann schon deshalb keine umfassende Lösung sein, da sich einerseits in vielen ETFs weiterhin Aktien oder Anleihen von Unternehmen finden, in die Stiftungen nicht investieren wollen. Und andererseits gestaltet sich die Bildung von ausschüttungsfähigen Reserven bei einem passiven Produkt als Grundlage einer hinreichenden Ausschüttungskonstanz schwierig.


BaFin hat Musterbausteine für Kostenklauseln veröffentlicht


Welche Aufwendungen und Dienstleistungen Fondsanbieter wie und gegebenenfalls in welcher Höhe geltend machen können, hat die BAFin in ihren „Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen“ festgelegt. Die Regelungen sind für in Deutschland aufgelegte Fonds verbindlich – allerdings nicht für ausländische Fonds, die eine deutsche Vertriebszulassung besitzen, wie BaFin-Sprecher Norbert Pieper auf Anfrage bestätigte. Es macht für eine Stiftung also einen Unterschied, ob sie in deutsche oder ausländische Fonds investiert, denn für andernorts domizilierte Sondervermögen hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) zwar eine ähnliche Guidance herausgegeben. Die richtet sich an alle EU-Aufsichtsbehörden, wird aber unterschiedlich umgesetzt und lässt im Vergleich mit den BaFin-Vorgaben einen großzügigeren Kostenrahmen, insbesondere bei Performance Fees, zu.


Kostenregeln fallen unter die grundsätzlichen Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches


Grundsätzlich gilt: Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) dürfen ihre im Kapitalanlagegesetzbuch festgeschriebenen grundsätzlichen Pflichten durch die Kostenregelungen nicht verletzen. Danach handelt eine KVG  „ausschließlich im Interesse der Anleger und im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger und muss insbesondere mittels geeigneter Verfahren unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken vermeiden“, betont die BaFin.


Breite Kostenspanne: Von 0,45 bis weit über zwei Pozent Gebührensatz


Der Blick auf die Kosten der stiftungsgeeigneten Fonds, wie sie in dieser Rubrik vorgestellt werden oder sich zum Beispiel in der Fondsfibel für Stiftungen und NGOs im „Club der 25“ wiederfinden, zeigt eine weite Range bei den Kosten, die von 0,45 bis oberhalb zwei Prozent plus Performance Fee reicht und im KIID (Key Investor Information Document) ausgewiesen werden muss. Einen großen Anteil an den Kosten hat die Verwaltungsvergütung, die sozusagen die Basis der Gebühren darstellt. Mit ihr werden die Erfahrung, Expertise und das Können des Fondsmanagements bezahlt. Man kann lange diskutieren, welche Höhe angemessen ist, nicht diskutiert werden muss jedoch die grundsätzliche Berechtigung – und die Tatsache, dass unterschiedlich aufwändige Fondskonzepte Gebühren in unterschiedlicher Höhe begründen.


 


Tipps für Stiftungen:


Tipp 1: Es macht einen Unterschied, ob in deutsche oder ausländische Fonds investiert wird, denn die BaFin-Regeln gelten nur für DE-Fonds. Für andernorts domizilierte Sondervermögen hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) zwar eine ähnliche Guidance herausgegeben, die aber ist nicht bindend.


Tipp 2: Die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostentatbestände sind abschließend. Pauschale Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse und Nachforderungen sind nicht zulässig.


Tipp 3: Fondsanbieter dürfen Kosten auch als Festvergütung und nicht als prozentualen Anteil des Fondsvermögens erheben. Das kann bei Mittelabflüssen zu überproportional hohen Kosten führen.


Tipp 4: Bei der Wertpapierleihe dürfen Anbieter bis zu einem Drittel der Bruttoerträge aus der Leihe vereinnahmen. Stiftungen sollten sich nach dem genauen Wert erkundigen – denn zu hohe Vergütung kann zu sorglosen Leihen führen.


 


Kostenregelung findet sich in den „Besonderen Anlagebedingungen“ – und nur da


Die Kostenregelung ist von den KVGs individuell und ausschließlich in den „Besonderen Anlagebedingungen“ zu gestalten. Weitere als die in den Musterbausteinen aufgeführten Vergütungen und Aufwendungen sind nicht abgestimmt, die Abstimmung gilt zudem nur für die von der BaFin in den Musterbausteinen gewählten Formulierungen. Die in den Anlagebedingungen vereinbarten Kostentatbestände sind dabei abschließend. Pauschale Öffnungsklauseln für unvorhergesehene Ereignisse und Nachforderungen sind nicht zulässig.


Mindestvergütung mit Festbetrag möglich


Eine Mindestvergütung in Form eines festen Geldbetrages kann maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Auflage des Investmentvermögens vereinbart werden. Anteilige Vorschüsse dürfen ab Auflage des Investmentvermögens erhoben werden. Soweit eine Mindestvergütung vereinbart ist, sind die Vorschüsse basierend auf der Mindestvergütung zu berechnen. Die Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder - dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt können entweder von der Verwaltungsvergütung abgegolten werden oder als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden oder in eine etwaige Pauschalgebühr eingerechnet werden. Obwohl normalerweise die Angabe der Kosten in Prozent des Sondervermögens erfolgt, ist es Fondsanbietern erlaubt, auch Festbeträge bei der Verwaltungsgebühr zu vereinbaren, die bei namhaften Mittelabflüssen dann zu überproportional hohen Kosten führen können. Die Option der Festvergütung gilt zum Teil auch für Aufwendungen, zum Beispiel Verwahrentgelte.


Großzügige Regelungen bei der Wertpapierleihe


Viele Stiftungen stehen dem Einsatz von Optionen und Futures kritisch gegenüber, akzeptieren sie aber im Rahmen von Sicherungsstrategien. Kontrovers diskutiert wird in Stiftungsgremien auch das Wesen der Wertpapierleihe, da dies die Grundlage für Leergeschäfte und damit Spekulation darstellt. Stiftungen sollten daher prüfen, ob ein Zielfonds Wertpapierleihe durchführt und gegebenenfalls, welche Gebühren dafür vereinnahmt werden. Denn die BaFin erlaubt eine attraktive Vergütung: „Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften.“ Die tatsächliche Vergütung, die eine Fondsgesellschaft in diesem Bereich vereinnahmt, gibt vielen Stiftungen einen guten Hinweis auf die Kostenfairness des Anbieters.


 


Vorschau Teil 2: Die lange Liste der möglichen Aufwendungen


Vorschau Teil 3:  Performance Fee – nichts ist erfolgreicher als der finanzielle Erfolg


 


Zum Autor: Dieser Text wurde von Stefan Preuß im Auftrag von www.stiftungsmarktplatz.eu erstellt. Er ist freier Autor, spezialisiert unter anderem auf das Segment Stiftungsfonds und stiftungsgeeignete Fonds. Er fungiert zudem als Redaktioneller Leiter für die FondsFibel für Stiftungen & NPOs (www.fondsfibel.de).