Anlage KAP


Bisher hatten Anleger mit Kapitaleinkünften – wenn überhaupt – nur die Anlage KAP auszufüllen. Ab 2018 hat sich das geändert. Die Positionen „Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“, bisher in Zeile 14 zu erfassen und „Kapitalerträge aus Beteiligungen“, bisher ab Zeile 31 zu erfassen, wurden aus der Anlage KAP entfernt. Für diese Kapitalerträge wurden eigene, neue Anlagen geschaffen.


Anlage KAP-INV


In der Anlage KAP-INV sind nunmehr gesondert die Investmenterträge zu erfassen, die bisher nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierbei handelt es sich insbesondere um Investmenterträge aus Fonds, die in einem ausländischen Depot verwahrt werden.


(1) Die laufenden Erträge sind (gegebenenfalls einschließlich des ausländischen Steuerabzugs) getrennt nach Art des Fonds aufzuschlüsseln:


- Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG


- Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG


- Immobilienfonds im Sinne des § 2 Abs. 9 InvStG


- Auslands-Immobilienfonds im Sinne des § 2 Abs. 9 InvStG, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG erfüllen


- sonstigen Investmentfonds


(2) Darüber hinaus sind die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, aufzuführen. Neben der bereits oben genannten Differenzierung nach Fondsart sind die Gewinne und Verluste gesondert für jeden einzelnen Fonds anzugeben.


(3) Als dritte Neuerung sind die Veräußerungen von vor dem 01. Januar 2018 angeschafften Investmentanteilen zu erklären. Hierbei ist noch einmal zu differenzieren zwischen


- Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 beziehungsweise


- nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft wurden.


Für erstere sind die ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Bei zweiteren ist der zum 31. Dezember 2017 festgestellte fiktive Veräußerungsgewinn anzugeben. Dieser wurde Ende 2017 nur gedanklich erfasst, ist aber erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile steuerlich zu berücksichtigen.


Anlage KAP-BET


In dieser Anlage sind nunmehr die Einkünfte aus Kapitalvermögen und anrechenbare Steuern, soweit sie aus Beteiligungen stammen, gesondert aufzuführen. In einem ersten Schritt sind alle Beteiligungsgesellschaft getrennt unter Angabe des zuständigen Finanzamts und der Steuernummer der Beteiligungsgesellschaft anzugeben. Anschließend sind die nachfolgend genannten Kapitalerträge zusammengefasst für alle Beteiligungsgesellschaften zu erklären:


- Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug


- Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug


- Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.


Die notwendigen Informationen erhalten die Anleger von der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Sofern diese Informationen zum Zeitpunkt der Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung noch nicht vorliegen, reicht es in der Regel aus, in das Formular „von Amts wegen“ einzutragen. Sobald die Beteiligungsgesellschaft ihre Steuererklärung eingereicht und das Finanzamt der Beteiligungsgesellschaft (Betriebsstättenfinanzamt) dem Finanzamt des Steuerpflichtigen (Wohnsitzfinanzamt) amtsintern die entsprechenden Zahlen mitgeteilt hat, werden die Angaben von Amts wegen bei der persönlichen Veranlagung berücksichtigt und der Steuerbescheid entsprechend geändert.


Hinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.