Mit dem Urteil vom 25. September 2018 des Berliner Kammergerichtes ist offenkundig die erste strafrechtliche Entscheidung zum Handel mit Krytowährungen in Deutschland gefällt worden. Das Gericht hat einem ehemaligen Betreiber einer Internethandelsplattform freigesprochen. Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten aus dem Jahre 2016, laut dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Nach einer Berufung des Angeklagten wurde dieser vom Berliner Landgericht freigesprochen, woraufhin die Staatsanwaltschaft in Revision ging. Die Kammer hat nun eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten negiert, da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument oder eine Rechnungseinheit im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz). Ihm fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und einer vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen.


 


Kompetenzüberschreitung der BaFin


Kritik äußerte das Kammergericht an der Finanzaufsicht BaFin. Diese hatte Bitcoin in einem Merkblatt als Rechnungseinheit im Sinne des KWG qualifiziert. Das Gericht sieht damit die Kompetenzen überschritten: Es sei nicht Aufgabe der Bundesbehörden, rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Mit dieser Behauptung würde die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich überspannen. Grundsätzlich sei es zwar hilfreich, dass die BaFin ihre Verwaltungsauffassung zum Umfang von Erlaubnispflichten kundtue, dies sei jedoch von höheren Gerichten korrigiert worden. Durch die seit Jahren bestehende unklare Rechtslage hatte die Aufsichtsbehörde BaFin begonnen, die Branche zu regulieren, was von deutschen Krypto-Startups meist positiv angenommen wurde. In den vergangenen Monaten hatte sich langsam ein Rechtsrahmen gebildet, welcher sich auf den Umgang mit unterschiedlichen Krypto-Token bezog. Aufgrund zunehmender Rechtssicherheit konnten Start-ups beginnen, ihre Produkte zu entwickeln. Zudem brachte die Regulierung mehr Sicherheit für die Verbraucher. Die Urteilsbegründung stellt nun die Zuständigkeit der BaFin in Frage, was wiederum Konsequenzen für den Markt haben und neue Bitcoin-Handelsplätze entstehen lassen könnte.


 


Handlungsbedarf des Gesetzgebers


Da in Bezug auf Kryptoanlagen eine juristische Grauzone fortbesteht, wird im Urteil Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers angemahnt. Soweit zum Schutz der Verbraucher ein Regelungsbedarf bestehe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Lücke zu schließen. In die vom Gesetzgeber gelassene Lücke versuchte die Verwaltung vorzustoßen, auch um aus Sicht von Gründern eine freundliche, individuell zugeschnittene Rechtspraxis zu erlauben. Allerdings ist die BaFin rechtlich nicht an dieses Urteil gebunden, da es in einer Strafsache und ohne Beteiligung des BaFin erging. Jetzt bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber reagiert, um den Handel mit Bitcoin in einem rechtlich eher lose geregelten Raum juristisch festlegt.