In der ersten Folge unserer dreiteiligen Serie haben wir die grundsätzlichen Regelungen vorgestellt. In dieser Folge schauen wir auf einzelne Gebührentatbestände. Fonds kosten Gebühren, denn es wird qualifizierte Arbeit geleistet. Ein Teil der Vergütung fließt an die Fondsgesellschaft als Verwaltungsvergütung, umgangssprachlich auch Managementgebühr genannt – also vor allem für die Arbeit und Mühewaltung bei der Auswahl der Investments, deren Monitorring und Verkauf zum gegebenen Zeitpunkt. Darüber hinaus sind viele weitere Kosten zu tragen. Welche genau, das klären wir in diesem Teil unserer Serie.


Während die Verwaltungsvergütung der jeweiligen Fondsgesellschaft zufließt, gibt es auch Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind. Diese Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Dritten in Bezug auf bestimmte Leistungen müssen grundsätzlich offengelegt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt dafür klare Regelungen vor. Selbst wenn die jeweilige Vergütung, die an Dritte zu zahlen ist, mit der Verwaltungsvergütung abgegolten wird, also im Fall der reinen Offenlegung, soll dies angezeigt werden, und zwar aus Gründen der Transparenz. Ist dagegen die von der Gesellschaft an den Dritten zu zahlende Vergütung nicht von der Verwaltungsvergütung umfasst und wird dem Sondervermögen zusätzlich belastet, so ist darüber dezidiert Auskunft zu erteilen. Dafür muss die genaue Leistung/Tätigkeit beschrieben werden sowie die Höhe der Vergütung in Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.


Verwahrstellenvergütung sinkt relativ mit der Zahl umlaufender Anteile


Unumgänglich ist die Zahlung einer Verwahrstellenvergütung. Auch für diesen Posten ist die Höchstsumme in Prozent des Sondervermögens anzugeben. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle kann auch als Mindestvergütung oder als Vergütung in Form eines festen Geldbetrages angegeben werden. Auch für Vergütungen, die in Form eines festen Geldbetrages vereinbart worden sind, ist der zulässige jährliche Höchstbetrag von der Fondsgesellschaft ausgedrückt als Prozentwert des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, anzugeben. Die Verwahrstelle erhebt zumeist einen Mindestbetrag für die Verwahrung der Anteile. Gerade bei frisch aufgelegten Fonds mit einer noch geringen Zahl ausstehender Anteile ergibt sich dadurch eine relativ höhere Kostenauswirkung pro Anteil.


Datensicherung und Rechtskosten können Fondsvermögen belasten


Zum unvermeidlichen Kostenblock zählen auch die Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, auf dem die einzelnen Transaktionen revisionssicher gespeichert werden. Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer, Aufwendungen für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, knabbern ebenfalls unausweichlich am Ertrag. Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen sowie Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden, gehen ebenso zu Lasten des Vermögens wie Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.


 


Tipp 1 für Stiftungen: Mit steigender Anzahl umlaufender Anteile reduziert sich der Anteil der Verwahrstellenvergütung pro Anteil. Selbst wenn es nur ein einzelner Basispunkt ist – Stiftungen sollten darauf achten, dass dieser Vorteil weitergereicht und nicht von der Fondsgesellschaft vereinnahmt wird. Das ist auch als Indikator für die Gebührengerechtigkeit hilfreich.


Tipp 2 für Stiftungen: Die Kosten der Erstellung eines dauerhaften Datenträgers muss die Fondsgesellschaft tragen, wenn es um Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen sowie im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung geht.


Tipp 3 für Stiftungen: Informationsmaterial ist wichtig, darf attraktiv aufgemacht sein und auch Geld kosten – diese Mittel sind im Sinne der Transparenz sehr gut angelegt. Ausufernde Verkaufsunterlagen, hyper-stylishe Berichte und aufgeblähte Vertriebs-Publikationen verursachen jedoch hohe Kosten. Wenn zu viel Marketing-Chi-Chi statt handfester Informationen produziert wird, sollten Stiftungen vorsichtig werden.


Tipp 4 für Stiftungen: Für alle Aufwendungen und Vergütungen muss die Fondsgesellschaft einen Höchstsatz angeben, der in Prozent des Nettoinventarwertes des Sondervermögens zu beziffern ist – auch wenn für Teilbereiche Festvergütungen vereinbart werden. Stiftungen sollten darauf achten, dass diese Prozentangaben knapp gefasst sind und nicht Luft für zu hohe Gesamtkosten besteht.


 


Benchmarks sorgen für Kosten


Neben den wie aufgeführt unvermeidbaren Kosten gibt es eine Reihe an Positionen, die unter anderem die Informationsgebung betreffen, zum Beispiel Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung beziehungsweise Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können. Wenn also ein Fonds einen Index als Benchmark festlegt, sorgt dies für Kosten, da sich die Index-Anbieter die Nutzung in der Regel bezahlen lassen. Gerade Stiftungsfonds setzen zunehmend auf Impact-Investing, wozu auch die aktive Ausübung der Stimmrechte zählt. Die Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten fallen für das Sondervermögen an. Auch die Aufwendungen für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte sorgen ebenfalls für nicht unerhebliche Summen. Das gilt für Audits für Siegel ebenso wie etwa für Nachhaltigkeitsrating für Zielunternehmen oder CO²-Berechnungen.


Die lange Liste weiterer Kostenpunkte


Neben den Vergütungen geht eine lange Liste von Aufwendungen zulasten des Sondervermögens. Dazu zählen bankübliche Depot- und Kontogebühren, Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und je nachdem der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes. Diese Kosten sind unvermeidlich, weil von der Regulatorik vorgegeben. Ebenfalls vorgeschrieben sind Materialien für die Investoren, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen) sowie die Berichte: Jahres- und Halbjahresberichte. Wenn Fonds darüber hinausgehendes Material anbieten, etwa Monats- und Wochenberichte, tagesaktuelle Factsheets oder weitere Materialien, zum Beispiel Hintergrundinfos zu einzelnen Investitionsbeispielen, ist das freiwillig. So lange die Information aber eindeutig im Vordergrund steht, ist dies gut angelegtes Geld, da Stiftungen so ihr Engagement gut nachverfolgen können, was auch bei der Dokumentation gegenüber Gremien und Aufsichtsbehörden hilfreich ist.


Erwerb von Investmentanteilen


Sofern das Sondervermögen Investmentanteile erwerben darf, sind zusätzlich in den Anlagebedingungen Angaben aufzunehmen, da im Jahres- und im Halbjahresbericht die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie die Vergütungen offen zu legen sind, die für die im Sondervermögen gehaltene Investmentanteile berechnet wurden. Das ist vor allen Dingen bei größeren Anbietern wichtig, die über die Strategie „Dachfonds embedded“ unter anderem in Fonds aus dem eigenen Hause investieren. Natürlich sollten Stiftungen darauf achten, dass eben keine Ausgabeaufschläge berechnet werden.


Zusammengefasst


Es ist vom Gesetzgeber eindeutig festgelegt und von der BaFin klar ausgearbeitet, dass die Mehrzahl der Aufwendungen und Vergütungen rund um einen Investmentfonds aus dem Sondervermögen selbst bestritten werden können. Vorgegeben sind allerdings prozentuale Höchstgrenzen. Die sollten sich Stiftungen ebenso wie die Total Expense Ratio (TER) anschauen.


 


 


Zum Autor: Dieser Text wurde von Stefan Preuß im Auftrag von www.stiftungsmarktplatz.eu erstellt. Er ist freier Autor, spezialisiert unter anderem auf das Segment Stiftungsfonds und stiftungsgeeignete Fonds. Er fungiert zudem als Redaktioneller Leiter für die FondsFibel für Stiftungen & NPOs (www.fondsfibel.de).