Die Kernleitlinien im Überblick:


- Eine erfolgsabhängige Vergütung kann für einen Zeitraum ab mindestens einem Jahr erhoben werden. 


- Bedingung für das Erheben einer Performance Fee ist, dass die Performance im Betrachtungszeitraum positiv war und der Fondsmanager seinen Vergleichsindex auf Sicht von fünf Jahren schlägt.  


- Performance Fee auf Basis einer „High-Watermark” (Höchststand): Diese darf nur dann erhoben werden, wenn der Fonds einen einmal erreichten Höchststand innerhalb eines Betrachtungszeitraums von fünf Jahren übertrifft. 


Sämtliche Informationen über die Performance Fee sollten laut der ESMA auch im Fondsinformationsblatt KIID veröffentlicht werden. Die Grundlage für die Erfolgsgebühr verstehe sich nach Kosten.


Ziel sei es laut der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Modelle für erfolgsabhängige Gebühren in den jeweiligen Nationalstaaten zu vereinheitlichen. Die Richtlinien sollen sowohl für Investmentfonds als auch für bestimmte Arten von Alternativen Investmentfonds (AIF) gelten. So könnten gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein einheitliches Schutzniveau für Privatanleger gewährleistet werden. Bereits im Juli 2019 hatte die in Paris ansässige europäische Behörde eine öffentliche Konsultation eingeleitet, nachdem ein Richtlinienentwurf erstellt wurde.


Den nationalen Aufsichtsbehörden in den EU-Staaten ist es rechtlich freigestellt, diese Regeln zu übernehmen. Die ESMA hatte erklärt, nach der Übersetzung in die jeweilige Landessprache den Behörden jeweils rund zwei Monate für eine Entscheidung Zeit geben zu wollen. Neu aufgelegte Fonds und solche, die erstmals eine Performance Fee einführen, sollen die Leitlinien nach Ablauf der Frist ab sofort umsetzen. Das Regelwerk soll für bereits bestehende Fonds mit Beginn des neuen Geschäftsjahres umgesetzt werden. 


Branchenverband BVI zufrieden: „Beseitigung des Flickenteppichs“ 


Der BVI begrüßt die einheitlichen Regeln für Performance Fees auf EU-Ebene. In einer Pressemitteilung heißt es vom Hauptgeschäftsführer Thomas Richter dazu: „Das sind ausgewogene Regeln zu Performance Fees im Interesse der Anleger und der Branche.“ Diese würden verhindern, dass Anleger erfolgsabhängige Gebühren für eine schlechte Performance bezahlen. Der Betrachtungszeitraum von fünf Jahren sei gut gewählt, höher dürfe er jedoch nicht liegen. Die Regeln sind ein großer Schritt zur Beseitigung des Flickenteppichs, der in der EU bei Performance Fees herrscht. 


Performance Fees seien laut dem Verband in Deutschland im Jahr 2012 in den Musterkostenklauseln der BaFin geregelt worden. Andere EU-Staaten hätten entweder davon abweichende oder überhaupt keine Vorgaben. Dem Branchenmagazin FONDS professionell ONLINE teilte der BVI mit, dass die europäischen Vorgaben detaillierter seien als die Musterkostenklauseln der BaFin. Der bundesdeutsche Katalog würde jedoch in ausreichendem Maße die Anforderungen des ESMA-Regelwerks erfüllen.