Die Besteuerung von Investmentfonds ist äußerst komplex. Für große Publikumsfonds etwa gibt es bis zu 33 Regeln. Dieses umfangreiche Regelwerk bot bislang einige Möglichkeiten, Steuern zu gestalten. Doch damit soll nun Schluss sein. Bereits im Jahr 2011 hatten die Bundesländer eine Neuregelung der Investmentfondsbesteuerung angestoßen, heute wird nun das Kabinett über den Gesetzentwurf beraten.

Welche Änderungen wird die Neuregelung mit sich bringen? Grundsätzlich sollen in- und ausländische Fonds künftig gleich besteuert werden. Dies wäre eine Abkehr von der bisherigen Praxis, wonach die Besteuerung inländischer Fonds erst auf Ebene der Anleger erfolgt. Ausländische Fonds wurden auch bisher schon auf Fondsebene besteuert. Diese Ungleichbehandlung soll nun abgeschafft werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach Plänen des Finanzministers sollen in Zukunft daher schon auf Fondsebene generell 15 Prozent Körperschaftssteuer anfallen. Bei Aktienfonds soll die Steuerlast auf Dividenden bezahlt werden, bei Immobilienfonds auf Miet- und Pachteinnahmen sowie auf Veräußerungserlöse innerhalb der Spekulationsfrist. Beim Anleger sollen die Erträge dann mit 25 Prozent besteuert werden. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollen die Ausschüttungen aus Aktien- und Immobilienfonds zu einem gewissen Teil steuerfrei gestellt werden. Diese Teilfreistellung soll für Privatanleger bei Aktienfonds 30 Prozent betragen, bei Immobilienfonds 60 Prozent, bei überwiegend ausländischen Immobilienfonds 80 Prozent und bei Mischfonds mit geringem Aktienanteil 15 Prozent.

Diese Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Allerdings ist eine Bestandsschutz-Regelung vorgesehen: Für Investmentanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt bei Veräußerungsgewinnen Steuerfreiheit. Dieser Bestandsschutz soll zeitlich gekappt werden: Es sollen nur noch Wertveränderungen steuerfrei bleiben, die vor dem 1. Januar 2018 anfielen. Danach entstehende Wertzuwächse oder -verluste sollen steuerpflichtig sein. Dies gilt jedoch nur, wenn steuerpflichtige Veräußerungsgewinne einen Freibetrag von 100 000 Euro übersteigen. Hierdurch dürfte sich für die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen weiter ein Bestandsschutz ergeben.

Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 soll jedoch eine andere Verschärfung gelten. Hintergrund ist, dass das Finanzministerium Steuergestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung unmöglich machen will. Um das Steuerschlupfloch zu schließen, sollen Anleger die Papiere künftig mindestens 45 Tage vor und nach dem Dividendenstichtag halten müssen. Kleinanleger sind davon jedoch nicht betroffen, die Regelung soll erst ab einem jährlichen Ertrag von 20.000 Euro gelten.