Anleger von ausländischen Investmentfonds, welche steuerrelevante Daten nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen, wurden bislang pauschal besteuert. Der Bundesfinanzhof hat nun das Urteil zur Pauschalbesteuerung solcher sogenannter „intransparenten Fonds“ aufgehoben und erneut entschieden. Hintergrund war eine im Sommer 2012 eingegangene Revision beim Bundesfinanzhof, um zu klären, ob die zuvor getroffene Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zutreffend sei. Parallel hatte auch das Finanzgericht Düsseldorf Bedenken an der Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung nach §6 Investmentsteuergesetz mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit. Bereits am 9. Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Besteuerungsregelung auf Basis einer pauschalen Bemessungsgrundlage gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Begründung: Die Pauschalbesteuerung könne zu einer Ungleichbehandlung führen. Denn damit könnten deutsche Anleger von Investitionen in ausländische Fonds abgehalten werden, welche hierdurch diskriminiert würden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. November 2015 daraufhin folgendes entschieden: „In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investiert haben, können eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vermeiden.“
Weiter heißt es in einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2016, in- und ausländische Investmentfonds hätten gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Komme der Fonds dem nicht nach, müssten die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers aus dem Fonds pauschal ermittelt werden. Er habe dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergebe. Mindestens müsse der Anleger Erträge in Höhe von sechs Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.

Der Bundesfinanzhof sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge aus den US-Fonds der Revisionsklägerin als nicht erfüllt an. Grundlage hierfür sei das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union der Rechtssache vom 9. Oktober 2014 gewesen. Demnach dürfe ein inländischer Anleger mit Anteilen an solchen Auslandsfonds die Pflichtangaben gemäß §5 Abs. 1 Investmentsteuergesetzt selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge abzuwehren.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs gelte diese Regelung nun auch – entgegen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2015 – für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs habe die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit habe, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen.

Individuelle Nachweisführung kann Pauschalbesteuerung vermeiden
Für Anleger ausländischer Fonds bedeutet dies, dass die Pauschalbesteuerung gemäß §6 Investmentsteuergesetz nun durch eine individuelle Nachweisführung der steuerrechtlichen Angaben vermieden werden kann. Bedingung ist nach Angaben des Bundesfinanzhofs, dass die inländische Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren. Diese Voraussetzung wäre beispielsweise bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens gegeben. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds seien dagegen nur in einem engen Rahmen zulässig.