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6b-Fonds Bisherige Konzeption nicht europarechtskonform
Immobilienfonds nach § 6b des Einkommenssteuergesetzes bieten steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und zielen zugleich auf einen attraktiven Ertrag ab. Doch solche Konzepte könnten bald schon ein Auslaufmodell sein.
Steueroptimierung nach § 6b EStG
Hintergrund dieser speziellen Konzeption: Veräußern Unternehmer, Freiberufler oder Landwirte Gebäude oder Grundstücke aus ihrem Firmenbestand, müssen die daraus resultierenden Gewinne voll versteuert werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme – werden die Gewinne reinvestiert, lässt sich die Steuerpflicht reduzieren. Die Re-Investition muss jedoch im gleichen Kalenderjahr erfolgen, alternativ kann über maximal vier Jahre eine 6b-Rücklage gemäß § 6b, 6c EStG gebildet werden. Hier setzen die sogenannten 6b-Immobilienfonds an. Diese Beteiligungsmodelle bieten die Möglichkeit, die sofortige Versteuerung von bestimmten Veräußerungsgewinnen oder aber die gewinnerhöhende Auflösung einer bestehenden Rücklage nach § 6b bzw. § 6c EStG zu vermeiden, indem diese auf die Immobilien der Fondsgesellschaft steuerneutral übertragen werden. Diese Übertragung hat zur Folge, dass die Besteuerung über einen längeren Zeitraum hinaus in die Zukunft verschoben wird. Solche Übertragungen beziehen sich auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden, die sich zuvor mindestens sechs Jahre in einem gewerblichen oder freiberuflichen oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befunden haben.
6b-Fonds – ein Auslaufmodell?
Allerdings könnten solche Fondskonzepte bald der Vergangenheit angehören. Denn nach der jetzigen Regelung muss das Ersatzwirtschaftsgut für die Re-Investition in Deutschland liegen. Dies führte zu einer Klage seitens der Europäischen Kommission. Der Europäische Gerichtshof befand in seinem Urteil vom 16. April 2015, der § 6b EStG verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit und damit gegen EU-Recht. Begründung: Ein Steuerpflichtiger, der Veräußerungsgewinne in eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland reinvestiere, werde benachteiligt gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine Reinvestition in eine deutsche Betriebsstätte tätige. Branchenkenner erwarten daher eine Verschärfung, wenn nicht sogar einer Abschaffung des § 6b. Wie eine europarechtskomforme Regelung aussehen könnte, muss das Finanzministerium erarbeiten.
Bitte beachten Sie: Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Vor einer Beteiligung sollte der Anleger die konkreten Auswirkungen der Beteiligung auf seine individuelle steuerliche Situation überprüfen. Es wird empfohlen, zu diesem Zweck einen Steuerberater zu konsultieren.