Wegen der Niedrigzinsen erhöht sich der Druck auf die Banken, von ihren institutionellen oder sehr vermögenden Kunden Negativzinsen auf bei den Banken geparktes Geld zu zahlen. Was vor kurzem undenkbar erschien, ist mittlerweile Realität.

Nun stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob sie zumindest die Verluste steuerlich absetzen können. Doch nach Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sind Strafzinsen nicht als negative Zinseinnahmen zu sehen, die steuerlich abzugsfähig wären.

Stattdessen definiert ein Erlass des Bundesfinanzministeriums, der Detailfragen rund um die Abgeltungssteuer klärt, die Ausgaben als „Verwahr- oder Einlagegebühr“ für Bargeld. In der Folge bedeutet dies, dass die Strafzinsen als Gebühren steuerlich den Werbungskosten zugewiesen werden. In der Abgeltungssteuer werden diese durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Steuerzahler (1.602 Euro für zusammenveranlagte Eheleute) abgegolten. Der Abzug tatsächlich gezahlter negativer Zinsen ist damit ausgeschlossen.

Zusammengefasst: Strafzinsen mindern die Steuerlast nicht, auf Habenzinsen wird nach Verbrauch des Sparer-Pauschbetrags dennoch die Abgeltungssteuer fällig.

Gute Nachrichten
Doch in dem Erlass gibt es für Anleger nicht nur schlechte Nachrichten: Das Finanzministerium akzeptiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold und anderen Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold verbriefen, nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, werden die Goldgeschäfte als privates Spekulationsgeschäft steuerfrei gestellt. Bedingung: Auch außerhalb der Jahresfrist realisierte Verluste können dann nicht abgesetzt werden.

Eine Ausnahme bilden hier noch – dank großzügiger Übergangsregelung – Verluste, die Anleger im Jahr 2015 mit den Papieren gemacht haben. Die erlittenen Verluste können noch mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden. Sinnvoll ist es, Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung Ihrer depotführenden Bank zu prüfen. Sie können zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Bedingung ist, dass das Wertpapier durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form abgesichert ist. Zudem dürfen die Emissionsbedingungen nicht vorsehen, dass statt des Edelmetalls auch Geld verlangt werden kann, sonst unterliegen diese Erträge weiterhin der Abgeltungssteuer.

Den vollständigen Erlass (Az. IV C 1 – S 2252/08/10004:017) des Bundesfinanzministeriums können Sie hier nachlesen.