Ab dem 1. Januar 2018 tritt eine neue Besteuerung von Investmentfonds – das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) – in Kraft. Die Reform gilt sowohl für aktiv gemanagte Fonds und ETF. Eine Neuregelung war deshalb notwendig, weil bisher inländische Fonds im Vergleich zu jenen, die im Ausland aufgelegt werden, steuerlich bevorteilt wurden. Die im Inland einbehaltene Quellensteuer konnte ausländischen Fonds nicht erstattet werden, das hatte der Europäische Gerichtshof bemängelt. Wichtig ist mit der Neuregelung, dass Anleger keine Panik-Verkäufe tätigen, sondern sich über die Reform informieren.

Bislang waren die Investmentfonds steuerfrei, nur der Anleger musste seine Erträge versteuern (Transparenzprinzip). Mit der neuen Regelung werden sowohl die Anlegerebene als auch die Fondesebene besteuert (Trennungsprinzip). Mit einer fiktiven Veräußerung soll der Übergang zum Jahreswechsel sichergestellt werden: Alle Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv „verkauft“ und zum 1. Januar 2018 als „gekauft“. Mit der Differenz der beiden Rücknahmepreise wird die Steuer berechnet. Diese wird jedoch erst im Moment des tatsächlichen Verkaufs der Anteile erhoben. Hier die Änderungen im Detail:

15 Prozent Körperschaftsteuer auf Fondsebene
Alle inländischen Dividenden und alle inländischen Immobilienerträge unterliegen auf Fondsebene einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent. Diese kann nicht mit dem Sparerpauschbetrag gegengerechnet werden – selbst wenn dieser nicht voll ausgeschöpft wurde: Da Anleger innerhalb der Grenzen des Sparerpauschbetrags ohnehin keine Abgeltungssteuer zahlen, kann hier nichts gegengerechnet werden.

Zudem konnte bislang bei ausländischen Dividenden aus Fonds die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer des Anlegers angerechnet werden. Diese Regelung wird im Zuge der Gesetzesänderung abgeschafft. Dem Anleger bleiben somit von ausgeschütteten Dividenden nach Abzug der Abgeltungssteuer weniger übrig als es bisher der Fall war.

Alle innerhalb des Fonds erzielten Zinsbeträge und Kursgewinne blieben auf Fondsebene steuerfrei.

Steuerpflicht für Gewinne von bestimmten Immobilienfonds
Bislang können Immobilienfonds, die im Inland investieren, ihre Gewinne aus dem Verkauf der inländischen Immobilien außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei realisieren und an Privatanleger ausschütten. Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eintreten, sind steuerfrei – unter der Bedingung, dass der Zeitraum zwischen An- und Verkauf mehr als zehn Jahre beträgt.

Mit der Reform unterliegen zukünftig alle Gewinne von Immobilien, die nach dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, der Besteuerung. Darin eingeschlossen sind auch alle Immobilien, die der Fonds schon länger als zehn Jahre im Portfolio hält.
Es gibt jedoch eine Übergangsregelung: Wenn ein Fonds die Immobilie vor dem 1. Januar 2018 gekauft hat und länger als 10 Jahre gehalten hat, ist nur die Wertsteigerung ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Diese Sonderregel greift auch dann, wenn sich die Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2018 kürzer als zehn Jahre im Portfolio befindet, aber erst nach Ende der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird.

Fonds, die in Immobilien im Ausland investieren, konnten bisher aufgrund der Freistellung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Erträge der Auslandsimmobilien komplett steuerfrei an die Anleger ausschütten. Bei Verkauf der Anteile war der Gewinn, soweit er durch ausländische Immobilien erzeugt wurde, auf Anlegerebene steuerfrei gestellt. Diese Regelung wird in der Reform auch gekippt. Für den Anleger bedeutet das in beiden Fällen, dass die zu erwartende Rendite deutlich vermindert wird.

Zusammengefasst müssen Immobilienfonds ab dem nächsten Jahr für Gewinne aus Immobilien-Verkäufen Körperschaftsteuer zahlen, auch wenn die Immobilie mindestens zehn Jahre im Portfolio war; die bisherige zehnjährige Haltefrist für Immobilien gibt es in dieser Form nicht mehr – außer in der Zeit der Übergangsregelung.

Änderung der Besteuerung auf Anlegerebene
Steuerlich erfasst auf Anlagerebene werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Investmenterträge (Veräußerungsgewinne). Die Ermittlung einer Vorabpauschale zielt vor allem auf thesaurierende und teilausschüttende Fonds ab. Durch die Erfassung der Vorabpauschale will der Fiskus sicherstellen, dass auch Fonds mit keiner oder geringer Ausschüttung laufend besteuert werden und nicht erst beim Verkauf der Anteile.

Ohne die Einführung der Vorabpauschale könnten Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Anleger, die direkt in Aktien und verzinsliche Wertpapiere oder in Immobilien investieren, müssen schließlich auch jedes Jahr Dividenden, Zinsen, Mieten und Pachten versteuern. Mit Investmentfonds könnte die Besteuerung zeitlich unbegrenzt vermieden werden. Diese Steuervermeidungsmöglichkeit wird mit der Vorabpauschale verhindert. Die Berechnung ist etwas kompliziert und wird von den depotführenden Stellen errechnet. Wenn der Fonds in Deutschland aufgelegt wurde, wird die Steuer gleich abgeführt. Wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde, muss der Anleger die Erträge in seiner Steuererklärung angeben.

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung – wobei die Vorabpauschale niemals negativ sein kann. Der Basisertrag ergibt sich folgendermaßen: Der Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresanfang (Stichtag 1. Januar) wird mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert, wobei der Basiszins aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist und jedes Jahr neu berechnet und veröffentlicht wird. Mit steigendem Basiszins steigt somit auch die Vorabpauschale. Bei tatsächlichem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale daher vom Veräußerungsgewinn wieder abgezogen, somit soll hier ein Ungleichgewicht vermieden werden.

Teilfreistellungen
Durch die Reform fallen auch auf Fondsebene Steuern an, die dazu führen, dass die Anleger geringere Ausschüttungen erhalten. Um das auszugleichen wird für die steuerliche Vorbelastung der Fondserträge eine Teilfreistellung erlassen, die je nach Fondsklasse und Anteilseigner variiert: Die Staffelung für die Teilfreistellungen für Privatanleger beträgt 30 Prozent bei Aktienfonds (Aktienquote ≥ 51 %), 15 Prozent bei Mischfonds (Aktienquote ≥ 25 % < 50 %), 60 Prozent bei inländischen und 80 Prozent bei ausländischen Immobilienfonds (Immobilienquote ≥ 51 %).

Bei Multi-Asset-Fonds haben die Anleger die Möglichkeit selber nachzuweisen, dass die Quoten erfüllt werden, etwa durch Jahresberichte oder Bestätigungen des Fondsverwalters. Für reine Rentenfonds gibt es keine Teilfreistellungen.

Für Fonds, die als Betriebsvermögen gehalten werden, gibt es gesondert Teilfreistellungen, unterschieden wird zudem, ob es sich um eine Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft handelt. Die Teilfreistellungen sind höher gesetzt als für den Privatanleger.

Ende des Bestandsschutzes
Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterliegen noch der Bestandsschutzregelung (bestandsgeschützte Alt-Anteile) – und zwar genau bis Ende des Jahres. Bis dahin bleiben Wertänderungen steuerfrei. Nach dem Jahreswechsel sind alle Wertänderungen steuerpflichtig.

Im Gegenzug wird ein neuer Freibetrag eingeführt: Werden bestandsgeschützte Alt-Anteile ab dem Jahr 2018 verkauft, ist der realisierte Kursgewinn bis zu 100.000 Euro steuerfrei. Durch den fiktiven Verkauf am Jahresende bleibt der Wertzuwachs konserviert – auch wenn der Fonds erst in 15 Jahren verkauft wird, betrifft die Besteuerung die Zeit vor 2018 so wie bisher gehandhabt.



Disclaimer: Die steuerliche Behandlung ist von den individuellen Verhältnissen des Anlegers abhängig. Dieser Artikel erbringt keine Beratung in rechtlicher und/oder steuerlicher Hinsicht.