Veräußern Unternehmer Wirtschaftsgüter, muss der Gewinn in der Regel sofort versteuert werden. Reinvestitionen, die auch über 6b-Fonds möglich sind, bieten hingegen eine Alternative.

Sogenannte §-6b-EStG-Fonds (6b-Fonds) bieten für Unternehmen und Einzelpersonen, die eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerliche Vorteile. Dazu gehören beispielsweise Land- und Forstwirte, Freiberufler, eingetragene Kaufleute, Personen- sowie Kapital- und Aktiengesellschaften.

Diese speziellen alternativen geschlossenen Investmentfonds (AIF) ermöglichen es den Unternehmern, Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen (meist Grundstücke oder Gebäude) zu reinvestieren und damit eine sofortige Steuerzahlung zu vermeiden.

Bedingungen zur Nutzung der 6b-Fonds-Steuervorteile

Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung erfordert jedoch die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

So müssen die veräußerten Wirtschaftsgüter bereits sechs Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Unternehmens gehört haben.

Nach der Veräußerung ist eine Reinvestition des Veräußerungsgewinns im selben oder vorangegangen Jahr notwendig, um die sofortige Besteuerung zu vermeiden, es sei denn, der Unternehmer bildet eine entsprechende Rücklage. In diesem Fall kann er die Reinvestition in den folgenden vier Jahren (bei neuen Gebäuden innerhalb der folgenden sechs Jahre) vornehmen.  

Darüber hinaus muss der 6b-Fonds in begünstigtes Anlagevermögen wie beispielsweise Grundstücke und Gebäude innerhalb Deutschlands oder Unternehmen, die begünstigtes Anlagevermögen halten, investieren.

Im Anschluss müssen die 6b-Fondsanteile durch die bilanzierenden Unternehmen mindestens vier Jahre gehalten werden.


Vorteile der 6b-Fonds

Die Vorteile von 6b-Fonds sind vielfältig.

Zunächst ermöglichen sie die Vermeidung einer sofortigen Steuerzahlung aus der Veräußerung eines Grundstücks oder eines Gebäudes. Meist genügt es sogar, nur einen Teil des Buchgewinns zu reinvestieren, um die Besteuerung vollständig zu vermeiden.  

6b-Fonds stellen eine unternehmerische Beteiligung dar, die ohne großen Aufwand möglich ist. Investoren können hier auf das Wissen von Branchenexperten zurückgreifen, die bereits seit Jahrzehnten in Immobilien investieren. Die mit dem Fonds erzielten Erträge stellen dennoch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb dar und gleichen so einer direkten Immobilien- oder Unternehmensinvestition.

Da 6b-Fonds in der Regel Fremdkapital zur Investition nutzen, ist für die Unternehmer ein über die Anlagesumme hinausgehender Betrag aus der Rücklage übertragbar.

Des Weiteren ermöglicht die Investition in einen geschlossenen alternativen Fonds eine Diversifizierung des Anlageportfolios, was dazu beiträgt, die Risiken zu streuen.

Ein Praxisbeispiel

Ein Landwirt verkauft ein Grundstück oder Gebäude, das er als Betriebsvermögen genutzt hat, für eine Million Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 500.000 Euro. Um nun eine sofortige Besteuerung zu vermeiden, bildet er eine Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns, die er spätestens im vierten Jahr nach dem Verkauf auflöst und nach § 6b beziehungsweise § 6c des EStG in eine vergleichbare Neuanschaffung reinvestiert.

Dazu gehören Investitionen in den eigenen Betrieb oder auch 6b-Fonds, die in deutsche Immobilen investieren und Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb generieren. Steuerlich stellt die Reinvestitionen den Erwerb der im alternativen geschlossenen Fonds enthaltenen Immobilie in Höhe der Beteiligung dar. Jetzt wird das investierte Vermögen verzinst und nur die Fondsausschüttungen versteuert. Nach Fondsauflösung ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Wichtige Hinweise

Trotz dieser Vorteile gibt es auch Risiken, die bilanzierende Unternehmen im Blick behalten sollten.

So sind die Regelungen zu den 6b-Fonds komplex. Fehler bei der Fondsauswahl können zu Verlusten und Steuernachzahlungen führen. Zudem sind die Anteile an alternativen geschlossenen Fonds während der Laufzeit nur über den Zweitmarkt veräußerbar.

Trotz der Vorteile der 6b-Fonds sollten Unternehmer und Freiberufler vor jeder unternehmerischen Entscheidung stets auf eine fundierte Steuerberatung zurückgreifen und zuvor die individuelle Situation gründlich prüfen lassen.

Disclaimer

Diese Informationen stellen keine Steuerberatung dar. Sie dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. Steuerliche Bestimmungen können variieren und sich ändern. Es wird dringend empfohlen, für konkrete steuerliche Fragen einen qualifizierten Steuerberater zu konsultieren. Jegliche Handlungen oder Unterlassungen aufgrund dieser Informationen erfolgen auf eigene Verantwortung. Der Verfasser übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Informationen entstehen können.