Ziele der Reform sind eine Vereinfachung des Investmentsteuerrechts, die Beseitigung potenzieller Europarechtswidrigkeiten einiger Regelungen sowie eine Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit. Gemäß dem Entwurf sollen grundsätzlich alle Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs der Investmentbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene Fonds handelt. Die im Diskussionsentwurf aufgeführten Änderungen würden insbesondere bei Publikumsfonds Änderungen nach sich ziehen. So sind Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz derzeit noch vollständig von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit. Erträge wie etwa Dividenden, Vermietungseinkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen, so der gegenwärtige Entwurf des Finanzministeriums, sollen künftig der Körperschaftssteuer unterliegen. Zinsen oder beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sollen hingegen weiterhin steuerfrei bleiben. Die Befreiung von der Gewerbesteuer soll grundsätzlich erhalten bleiben.

Nach bisherigem Recht müssen Fondsanleger zudem bestimmte Erträge versteuern, die nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Diese ausschüttungsgleichen Erträge werden von den Fondsgesellschaften individuell berechnet. Laut Diskussionsentwurf würde diese individuelle Berechnung entfallen und die Anleger müssten stattdessen eine Pauschale versteuern.

Das Bundesfinanzministerium wird voraussichtlich im September 2015 einen Referentenentwurf zur Investmentsteuerreform vorlegen, die dann am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll.