Grundsätze über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation

Ab dem 03.01.2018 ist die Smartbroker AG gesetzlich verpflichtet, Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die im Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen stehen, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen werden 5 Jahre bzw. – bei entsprechender Anweisung der Finanzaufsicht – 7 Jahre gespeichert und stehen in diesem Zeitraum bei Nachfrage zur Verfügung. Die Richtlinie sieht keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, etwa durch Verzicht des Kunden, vor.

Die Smartbroker AG unterhält für eine transaktionsbezogene Kommunikation folgende Kommunikationskanäle: Telefon, E-Mail. SMS, WhatsApp und vergleichbare Nachrichtendienste sowie Audio/Video übers Internet (z.B. Skype oder vergleichbare Dienste) sind ausdrücklich keine Kommunikationskanäle für transaktionsbezogene Kommunikation.

Unter „transaktionsbezogen“ ist jede Kommunikation von oder mit der Smartbroker AG zu verstehen, die zu einem Auftrag über ein Finanzinstrument führen kann, unabhängig davon, ob ein Auftrag zustande kommt oder unterbleibt.

Auf Anfrage stellt die Smartbroker AG dem Kunden eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung. Hierfür belastet die Smartbroker AG ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich nach dem Aufwand richtet und erfragt werden kann.

Aufzeichnungen elektronischer transaktionsbezogener Kommunikation werden binnen eines Monats nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.


Stand: November 2017, Änderungen vorbehalten