Grundsätze über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation

Seit dem 03.01.2018 ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet , Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die im Zusammenhang mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen stehen, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen werden 5 Jahre bzw. – bei entsprechender Anweisung der Finanzaufsicht – 7 Jahre gespeichert und stehen in diesem Zeitraum bei Nachfrage zur Verfügung. Die Richtlinie sieht keine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht, etwa durch Verzicht des Kunden, vor.

Auf Anfrage stellt die Gesellschaft dem Kunden eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung. Hierfür belastet die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe sich nach dem Aufwand richtet und erfragt werden kann.

Aufzeichnungen elektronischer transaktionsbezogener Kommunikation werden binnen eines Monats nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.


Stand: Juli 2023, Änderungen vorbehalten