Immobilienfonds versprechen solide Einnahmen und eine breite Streuung des Kapitals auf verschiedene Anlageobjekte und gelten damit geradezu als Klassiker unter den Investmentfonds. Die Abwicklung gleich drei großvolumiger Immobilienfonds im Laufe dieses Jahres machte allerdings auch die Schwächen solcher Investments deutlich – etwa die Liquiditätsengpässe, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückfordern. Im Zuge der Neuordnung des Investmentgesetzes wurden von der RREEF Investment GmbH deshalb die Vertragsbedingungen für die beiden Fonds grundbesitz global (ISIN DE0009807057) und grundbesitz europa (ISIN DE0009807008) überarbeitet. Damit soll der langfristige Charakter einer solchen Immobilienanlage betont werden. Zugleich erhält das Fondsmanagement mehr Spielraum, um das Immobilien-Sondervermögen auch in schwierigen Marktsituationen im Interesse der Anleger verwalten zu können.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Einführung von Mindesthalte- und Rückgabefristen: Grundsätzlich können Anleger Fondsanteile im Wert von bis zu 30.000 Euro wie bisher pro Kalenderhalbjahr börsentäglich zurückgeben. Neu ist, dass Anteilrückgaben von über 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr erst nach einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten erlaubt sind und nur dann, wenn diese Rückgabe bereits 12 Monate vorher angekündigt worden ist.
  • Häufigere Bewertung von Immobilien/Immobiliengesellschaften: Mit Inkrafttreten der neuen Vertragsbedingungen sollen die Immobilien bzw. die Immobiliengesellschaften quartalsweise bewertet werden. Dadurch werden marktgerechtere Wertansätze im Fonds erwartet. Bislang war eine jährliche Bewertung üblich.
  • Engere Vorgaben für Sachverständige: Sachverständige dürfen nur noch zwei Jahre lang für die Kapitalgesellschaft tätig sein. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann dieser Zeitraum verlängert werden.
  • Reduzierung der Fremdfinanzierungsquote: Ab dem 1. Januar 2012 soll die Fremdfinanzierungsquote von bisher maximal 50 Prozent auf maximal 30 Prozent des Verkehrswertes aller Fondsimmobilien begrenzt werden.
  • Vorgaben zur Ertragsverwendung: Künftig müssen mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens ausgeschüttet werden (Ausnahmen bei Instandsetzungen).
  • Änderung bei der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen: Reichen 12 beziehungsweise 24 Monate nach Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel nicht aus, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen, ist eine Veräußerung von Vermögensgegenständen auch dann zulässig, wenn der Veräußerungserlös den Verkehrswert um 10 Prozent beziehungsweise 20 Prozent unterschreitet. Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten.
  • Änderung bei der Kündigung des Verwaltungsrechts: Hat eine Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens gekündigt, muss sie in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Immobilien dieses Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung der Anleger zu veräußern.
  • Anpassung der Kostenregelung: Ab dem 1. Juli 2013 wird die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüfen, ob dem Anleger unangemessene Kosten- und Gebührenstrukturen auferlegt werden. Die Höhe der Verwaltungsvergütung sowie die erfolgsabhängige Vergütung der Kapitalanlagegesellschaft sind nicht Gegenstand dieser Prüfung.
  • Für den grundbesitz europa wurde zudem eine Erweiterung der Investitionsländer beschlossen. Aus Gründen der Risikodiversifikation soll künftig ein Teil der Immobilieninvestitionen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes getätigt werden.