Langsam aber sicher kommt Schwung in die Sachwertbranche: Nachdem der Markt zunächst stark eingebrochen war und neue Beteiligungsangebote auf sich warten ließen, werden bei der BaFin nun nach und nach neue Produkte eingereicht. Denn zahlreiche Initiatoren haben sich inzwischen als Kapitalverwaltungsgesellschaft zulassen bzw. registrieren lassen. Dies ist eine Grundbedingung, um künftig geschlossene Alternative Investmentfonds – vormals: geschlossene Fonds – auflegen zu dürfen. Das KAGB sieht zudem zahlreiche andere Regelungen vor, die von den Initiatoren erfüllt werden müssen. Neben geschlossenen AIF nach neuem Recht sind aber weiterhin auch Produkte am Markt, die dem Kapitalanlagengesetzbuch nicht unterliegen. Der Anleger hat damit die Wahl zwischen verschiedenen Produktmänteln, die ihm die Investition in Sachwerte ermöglichen.

Geschlossene AIF nach dem Kapitalanlagengesetzbuch


Kennzeichen:
  • Externe Verwahrstelle wacht über das Fondsvermögen
  • Assetmanager muss Erfahrung und Kompetenz belegen
  • Regelmäßige Prüf-, Informations- und Reportingpflicht gegenüber BaFin und investierten Anlegern
  • Maximale Fremdkapitalquote: 60 Prozent
  • Ein-Objekt-Fonds nur noch möglich, sofern die Mindestbeteiligung bei 20.000 Euro liegt
  • Blind-Pools nur noch möglich, wenn eine breite Risikostreuung gewährleistet ist

Auswirkungen:
Die strengen Regelungen bewirken mehr Transparenz, mehr Anlegerschutz und sorgen für eine qualitative Marktbereinigung. Geschlossene Fonds sind nun genauso reguliert wie offene Investmentfonds und zählen zum „weißen“ Kapitalmarkt.

Aktuelle Produkte:
Project Wohnen 14
Aquila WindpowerINVEST II
publity Performance Fonds Nr. 7
HTB 6. Geschlossene Immobilieninvestment Portfolio


Geschlossene Fonds (AIF) nach altem Recht


Kennzeichen:
  • Konzeption wie bislang
  • Keine besonderen Prüf- und Berichtspflichten
  • Bedingung für diesen Bestandsschutz: Der Fonds muss vor dem 21. Juli 2013 genehmigt worden sein und alle Investitionen bereits getätigt haben
  • Blind-Pools nach altem Recht sind daher nicht mehr möglich – Investitionen z.B. in Darlehen dagegen schon


Auswirkungen:
Der Initiator muss keinen teuren Kostenapparat finanzieren, muss die extra Kosten also auch nicht auf den Fonds bzw. den Anleger umlegen. Dadurch sind höhere Renditeprognosen möglich. Es ist auch möglich, dass Fonds, die schon vor dem 21. Juli 2013 genehmigt wurden, erst jetzt in die Platzierung starten. Daher gibt es momentan ein Nebeneinander von „alten“ und neuen, regulierten Produkten.

Aktuelle Produkte, zum Beispiel:
Hannover Leasing HL 210 - Danone, Utrecht
One Capital ProReal Deutschland Fonds 3
ThomasLloyd CTI 15 - Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft
asuco 3 Zweitmarktfonds

Fonds, die operativ tätig sind


Kennzeichen:
  • Fondsgesellschaft kauft die Anlagen nicht nur, sondern betreibt diese auch selbst
  • Vor allem für Neue-Energien-Projekte anwendbar
  • KAGB greift daher nicht, der Fonds darf nach dem Vermögensanlagegesetz ausgestaltet werden


Auswirkungen:
Auch hier entfallen zusätzliche Kosten, da die neuen Vorschriften nicht umgesetzt werden müssen. Die operative Tätigkeit ist vor allem für kleinere Emissionshäuser eine attraktive Lösung. Der Anleger profitiert von höheren Renditeprognosen.

Aktuelle Produkte:
Luana LCF Blockheizkraftwerke 2

Auszug der wesentlichen Risiken
  • Es handelt sich bei den hier genannten Produkten um unternehmerische Beteiligungen. Der wirtschaftliche Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden. Geplante Auszahlungen können geringer als prognostiziert oder gänzlich ausfallen.
  • Anteile an geschlossenen Fonds sind keine Wertpapiere und somit nicht täglich handel- und/oder verfügbar. Die vorzeitige Veräußerbarkeit der Beteiligung eines Anlegers ist nur sehr eingeschränkt über sog. Plattformen möglich, da für Anteile an geschlossenen Fonds kein einheitlich geregelter Zweitmarkt existiert.
  • Es besteht ein Risiko hinsichtlich Änderungen der gesetzlichen und/oder steuerlichen Grundlagen.
  • Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage sind allgemeiner Natur. Vor einer Beteiligung sollte der Anleger die konkreten Auswirkungen der Beteiligung auf seine individuelle steuerliche Situation überprüfen, es wird empfohlen, zu diesem Zweck einen Steuerberater zu konsultieren.
  • Grundsätzlich besteht ein Risiko der Insolvenz der Vertragspartner und/oder der Fondsgesellschaft.
  • Es besteht das Risiko des Totalverlusts der Einlage zzgl. Agio und evtl. zusätzlichen privaten Vermögensnachteilen.