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Freistellungsauftrag Anleger müssen zügig Steuer-ID angeben
Banken brauchen bis zum Ende des laufenden Jahres die Steuer-ID ihrer Kunden, damit Freistellungsaufträge gültig bleiben. Sonst wird die Abgeltungssteuer automatisch abgeführt. Anleger sollten sich daher zügig mit ihrer Bank in Verbindung setzen.
Versäumnisse können teuer werden. Sollte kein gültiger Freistellungsauftrag vorliegen, führt die Bank ab Januar 2016 automatisch die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent ab. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden dann fällig.
Kontakt mit der Bank aufnehmen
Besteht ein gültiger Freistellungsaufrag, haben Anleger nichts zu befürchten. Dann bleiben Kapitalerträge bis maximal 801 Euro bei Einzelpersonen – 1.602 Euro bei Ehepaaren – steuerfrei. Erst bei Erträgen oberhalb dieser Schwellen greift die Abgeltungsteuer. Ehepaare sollten darauf achten, dass beide Steuer-IDs auf den Freistellungsaufträgen vermerkt sind.
In Einzelfällen kennt die Bank die Steuer-ID ihrer Kunden schon. Seit 2015 müssen Banken auch die Kirchensteuer auf Zinserträge abführen. Einzelne Kreditinstitute haben dazu die Steuernummern ihrer Kunden erfragt. Doch generell sind Banken nicht dazu verpflichtet, die Steuernummern ihrer Kunden einzuholen. Für Anleger ist es daher sinnvoll, sich vor dem Jahreswechsel mit der Hausbank in Verbindung zu setzen, um unnötige Kosten zu vermeiden.