Anleger, die sich an einem geschlossenen Fonds beteiligen, finden oftmals bereits in den Beitrittsunterlagen die Frage, ob sie der Gesellschaft als Direkt-Kommanditist oder aber als Treuhand-Kommanditist beitreten möchten. Nachfolgend finden Sie wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die es dabei zu beachten gilt.


Grundlagen


Im Markt der geschlossenen Fonds hat sich die GmbH & Co. KG als Rechtsform etabliert. Seit Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) dürfen gemäß § 139 KAGB geschlossene inländische Investmentvermögen nur noch als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden.


Unabhängig von dieser Gesetzesänderung wurden und werden geschlossene Fonds / Alternative Investmentfonds nach wie vor ganz überwiegend als Kommanditgesellschaften emittiert. Solche „Publikums-Kommanditgesellschaften“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf den Beitritt einer Vielzahl von Anlegern ausgerichtet sind. Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es zwei Gesellschaftertypen:



  • der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär): Seine Haftung ist unbegrenzt, sie kann auch nicht begrenzt werden. Die Rolle des Komplementärs übernimmt regelmäßig eine GmbH, wodurch das unbegrenzte Haftungsrisiko in der Praxis kalkulierbar wird – es beschränkt sich auf das Stammkapital der GmbH (meist 25.000 Euro). Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der GmbH ist grundsätzlich nicht möglich.

  • Kommanditist: seine Haftung ist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begrenzt. Diese Rolle nehmen die Anleger ein, welche der Gesellschaft beitreten, um am prospektierten Investmenterfolg teilzuhaben zu können.


Beteiligungsformen für Kommanditisten


Im Rahmen des Beitritts zu einem geschlossenen Alternativen Investmentfonds kann sich ein Anleger entweder direkt als Kommanditist beteiligen oder die indirekte Beteiligung über einen Treuhänder wählen. Entscheidet sich der Anleger für die indirekte Beteiligung über einen Treuhänder, muss der Treuhandvertrag gemäß dem sogenannten „Treuhanderlass“ der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnen, von der indirekten Beteiligung zu einer direkten Beteiligung zu wechseln. Diese Option steht Anlegern also grundsätzlich offen.


Direktkommanditist


Der Anleger wird hier unmittelbar Gesellschafter der Fondsgesellschaft und in Höhe seiner Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen. Die Hafteinlage kann seiner Zeichnungssumme entsprechen oder nur einen Bruchteil davon betragen. Für Direktkommanditisten gibt es ein zwar eher theoretisches, aber doch zu beachtendes Risiko. Wenn ein Kommanditist in eine bereits bestehende Kommanditgesellschaft eintritt, so haftet er bis zu seiner Eintragung in das Handelsregister grundsätzlich unbeschränkt (§ 176 Abs. 2 HGB). Diese unbeschränkte Haftung ist zwar ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger die geplante Beteiligung des Anlegers als Kommanditist bekannt war. Die Beweislast liegt allerdings beim Anleger.


Praxistipp:


Anleger, die einer Fondsgesellschaft direkt beitreten wollen, sollten darauf achten, dass dieses Risiko durch ein entsprechendes Vertragswerk ausgeschlossen ist. Das kann zum Beispiel durch eine „aufschiebende Bedingung“ geschehen. Der Beitritt des Anlegers erfolgt dann erst, wenn die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. In den meisten Fällen regeln die Anbieter das allerdings so, dass alle Anleger zunächst als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beitreten müssen und erst nach Vollplatzierung des Fonds eine Umwandlung in eine direkte Beteiligung möglich ist. Die Umwandlung wird dann erst vollzogen, wenn der Eintrag im Handelsregister erfolgt ist.


Treugeber


Die indirekte Beteiligung in Form einer Treuhand ist für alle Beteiligten weniger aufwendig und kostengünstiger, weil die Eintragung in das Handelsregister mit Gebühren verbunden ist, die der Anleger zu tragen hat. Durch die indirekte Beteiligung ist der Anleger als Treugeber grundsätzlich nicht schlechter gestellt als ein Direktkommanditist. Die Gleichstellung geschieht dadurch, dass im Gesellschafts- und Treuhandvertrag geregelt wird, dem Treugeber (Anleger) die gleichen Stimm-, Kontroll- und Informationsrechte einzuräumen wie einem Direktkommanditisten. Ein weiterer Vorteil der Treuhand-Konstellation ist, dass die Beteiligung des Anlegers von außen nicht sichtbar wird. Das Handelsregister kann als öffentliches Register grundsätzlich von jedermann eingesehen werden. Hieraus lassen sich im Fall einer Direktbeteiligung personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Haftungssumme entnehmen. Von der Haftsumme lässt sich ein Rückschluss auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Kapitaleinlage des Gesellschafters ziehen. Eine Information, die ein Anleger sicher nicht unbedingt preisgeben will. Der Treuhänder hingegen steht stellvertretend für die Treuhandkommanditisten im Handelsregister und somit sind die von ihm vertretenen Kommanditisten für fremde Dritte nicht erkennbar. Somit sind auch persönliche Daten sowie die Höhe der Beteiligung am Unternehmen nicht öffentlich. Damit genießt der Treugeber ein hohes Maß an Diskretion.


Praxistipp:


Anleger, die mittelbar über einen Treuhänder einem Fonds beitreten, sollten sich in jedem Fall genau darüber informieren, wie der Treuhänder auf der jährlichen Gesellschafterversammlung abstimmt, wenn er keine Weisung vom Anleger erhält. Folgende Verhaltensweisen sind denkbar:



  • Enthaltung: Erhält der Treuhänder keine Weisung vom Anleger, enthält er sich bei der Abstimmung. Dieses eigentlich ur-demokratische Prinzip wird von vielen Anbietern abgelehnt, weil somit eine kleine aktive Minderheit von Anlegern oder ein Großinvestor großen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann, wenn das Gros der Anleger keine Weisung erteilt.

  • Abstimmung nach pflichtgemäßem Ermessen: Erhält der Treuhänder keine Weisung vom Anleger, entscheidet er bei jedem einzelnen Abstimmungspunkt nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesem Fall hat der Treuhänder nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei er insbesondere die Interessen aller Anleger in ihrer Gesamtheit zu beachten hat. In der Praxis besteht hier allerdings oft ein Interessenkonflikt. Der Treuhänder ist meist ein Unternehmen aus dem Umfeld des Produktanbieters und somit ergibt sich ein Entscheidungsdilemma, wenn die Interessen der Anleger nicht identisch sind mit denen des Produktanbieters.

  • Abstimmung gemäß dem Vorschlag der Geschäftsführung: Erhält der Treuhänder keine Weisung vom Anleger, folgt er der Empfehlung der Geschäftsführung. Die Auffassung der Geschäftsführung kann der Anleger der Einladung zur Gesellschafterversammlung entnehmen, hier gibt die Geschäftsführung zu jedem Tagesordnungspunkt eine Einschätzung ab.


Wer diese Regelungen kennt, kann bewusst entscheiden, ob er seine Stimme durch den Treuhänder in die Waagschale werfen lässt oder doch eher selbst eine Weisung erteilt.