Der DAX feiert neue Höchststände – davon profitieren nicht nur private Anleger, sondern seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch der Staat. Sollten Sie noch Verluste aus Wertpapiergeschäften vor dieser Zeit haben, können Sie diese letztmalig in Ihrer aktuellen Steuererklärung geltend machen. Denn Veräußerungsverluste dürfen nur noch mit im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierkursgewinnen – etwa aus dem Verkauf von Investmentfonds, Aktien und Anleihen – verrechnet werden. „Die Verrechnung dieser Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen“, teilt der Bundesverband deutscher Banken in einer Pressemeldung mit. „Denn“, so heißt es weiter: „dort wurden diese Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.“ Nach Ablauf des Jahres 2013 sei eine Verrechnung derartiger Altverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetallen oder Kunstgegenständen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, sofern diese 600 Euro im Jahr übersteigen, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden hingegen sei eine Verrechnung nicht gestattet, teilt der Bankenverband mit.