Bei Abspaltungen (Spin-Offs) oder Aktienteilungen (Splits) waren Anleger in Deutschland in der Vergangenheit oft mit steuerlichen Problemen konfrontiert. Obwohl sich der Gesamtwert des Depotwertes nicht änderte, zogen Banken auf den Wert der neuen Aktien die Abgeltungssteuer ab. Die Banken gingen dabei von einer Steuerpflicht aus und sahen sich auch durch die zuständigen Finanzämter bestätigt. Nach einer Klage eines Aktionärs gibt es nun einen gerichtlichen Beschluss durch das Finanzgericht Düsseldorf. Anleger wird es freuen.


Hintergrund und Klage


Das US-amerikanische Unternehmen Hewlett-Packard Company (HPC) führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch, woraufhin sich der Name in Hewlett-Packard Incorporated (HPI) änderte. Danach wurde das Unternehmenskundengeschäft auf eine Tochtergesellschaft, die HPE, übertragen. Anleger erhielten für eine alte Aktie der HPC eine neue (HPI) und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die Aktie der HPI erhielt hierbei eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN). Im konkreten Fall war der Kläger Aktionär der HPC. Als die depotführende Bank die Kapitalertragssteuer auf die Ausgabe der Aktien der HPE einbehielt, merkte der Kläger in der Einkommenssteuererklärung an, dass die Steuerbescheinigung nicht zutreffe und ein Aktiensplit steuerfrei sei. Das zuständige Finanzamt widersprach und berief sich auf eine Anordnung des Finanzministeriums.


Anlegerfreundlicher Rechtsbeschuss


Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das laut Beschluss anders. Die Zuteilung der Aktien sind demnach kein steuerpflichtiger Vorgang. Grundlage für das Gericht sind die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte „Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus. Das Gericht widersprach einer Anordnung des Finanzministeriums, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Das Gericht wies aber darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könnte. Nun bleibt nur noch abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die vom Finanzgericht zugelassene Revision einlegen wird. Betroffene Anleger wird empfohlen, sich dennoch auf die Entscheidung zu berufen und im Rahmen ihrer Steuererklärung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu verlangen.



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