Welche Arten von außerbörslichen unternehmerischen Beteiligungen gibt es?


Chancen und Risiken von unternehmerischen Beteiligungen


Für wen eignen sich unternehmerische Beteiligungen?


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Von einer unternehmerischen Beteiligung bzw. Unternehmensbeteiligung spricht man im Anlagebereich, wenn ein Anleger durch seine Kapitalanlage direkt am Erfolg – und Misserfolg – eines Unternehmens beteiligt ist. Ähnlich wie bei Aktien handelt es sich um Eigenkapitalanteile an einer Unternehmung, die von den Anlegern (Investoren) eingebracht werden. Anders als bei Aktien aber wird dieses Eigenkapital in Form von Kommanditanteilen einer GmbH & Co. KG erworben, welche nicht an einem geregelten Börsenplatz gehandelt werden. Vorteil: Der Einflussfaktor „Börsenvolatilität“ entfällt damit bei der Anteilsbewertung – alles dreht sich um nackte Zahlen und Wirtschaftlichkeit. In Kauf nehmen Zeichner einer solchen unternehmerischen Beteiligung auf der anderen Seite für die Dauer der Beteiligung (prospektierte Laufzeit) eine feste Kapitalbindung.


Hauptmotivation für eine solche Anlage ist der Wunsch nach einer dauerhaften Teilhabe an einer oder mehreren größeren Sachwertinvestitionen – wie zum Beispiel Immobilien oder nachhaltigen Energieanlagen wie Wind- und Solarkraftwerken – die professionell gemanagt werden. Für Anleger besteht hier der Anreiz nicht nur in der Chance, überdurchschnittliche Renditen zu erhalten, sondern auch „echte Werte“ in das persönliche Vermögensportfolio einzubringen. Unternehmerische Risiken stehen diesen Anreizen gegenüber und sind von Anlegern vor ihrer Investitionsentscheidung entsprechend einzuwerten.


Welche Arten von außerbörslichen unternehmerischen Beteiligungen gibt es?


In der Regel handelt es sich bei einer unternehmerischen Beteiligung um einen sogenannten Alternativen Investmentfonds (AIF), seltener um eine Vermögensanlage.


AIF sind durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Dieses beinhaltet klare Vorgaben, welche die Konzeption, den Vertrieb und die Verwaltung des Angebots regulieren. Die Verkaufsprospekte unterliegen der Aufsicht durch die BaFin. Auch die Verkaufsprospekte der Vermögensanlagen werden von der BaFin in Hinblick auf Verständlichkeit und Kohärenz geprüft. Konzipiert werden Vermögensanlagen auf Grundlage des Vermögensanlagengesetzes. Im Unterschied zum Kapitalanlagegesetzbuch verzichten Anleger hier auf tiefergehende Kontrollmechanismen, insbesondere währen der Laufzeit der Vermögensanlage.


Die Kapitalverwahrung läuft bei AIF zwangsweise über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Diese hat auch ein Mitspracherecht bei den Investmententscheidungen: Sie überprüft, ob das geplante Investment wirtschaftlich sinnvoll ist. Dieses „Vier-Augen-Prinzip“ soll die Privatanleger vor unnötigen wirtschaftlichen Risiken schützen. Da die KVGen bezahlt werden müssen, wirkt sich dies natürlich auf die Kostenstruktur und damit aus Anlegersicht auf die mögliche Rendite aus.


Anbietern von Vermögensanlagen hingegen steht es frei, ob sie für das Kapital eine externe Verwahrstelle hinzuziehen möchten. Der Verzicht auf eine solche Zwischengesellschaft ermöglicht ihnen eine günstigere Kostenstruktur, die sie an die Anleger weitergeben kann.


Lesetipp: Was macht eine Unternehmensanleihe aus?


Chancen und Risiken von unternehmerischen Beteiligungen


Rendite und Einlagesicherung


Mit einer Anlage in eine unternehmerische Beteiligung haben Anleger die Chance auf eine überdurchschnittliche Rendite. Sie profitieren direkt von der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Ist diese besser als geplant, so fällt auch die Rendite höher aus. Andersherum gilt aber auch: Entwickelt sich die Gesellschaft schlechter als angenommen, so verringert sich auch die Rendite – bis hin zu einem möglichen Totalausfall, der mit dem vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens einhergehen kann. Eine Einlagesicherung wie beispielsweise bei Spareinlagen oder Festgeldern gibt es bei unternehmerischen Beteiligungen nicht.


Liquidität


Unternehmerische Beteiligungen sind regulär nicht individuell handel- oder liquidierbar. In der Regel ist das Kapital über die gesamte Laufzeit der Gesellschaft gebunden. Diese Laufzeit versteht sich bei einer unternehmerischen Beteiligung als ein Planwert, nicht als fester Zeitpunkt – oder gar als ein damit verbundenes Rückzahlungsversprechen. Eine vorzeitige Veräußerung der Anteile ist, wenn überhaupt, regulär nur über einen Zweitmarkt möglich. Hier finden potenzielle Verkäufer in Ausnahmesituationen Preisangebote von in der Regel institutionellen Käufern wie z. B. Zweitmarktfonds, welche unternehmerische Beteiligungskonzepte auf den Ankauf von bereits laufenden Beteiligungen von Anlegern ausrichten, die sich aus persönlichen Gründen von ihren Anteilen trennen wollen oder müssen. In noch selteneren Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag der gezeichneten Beteiligung bedingte Ausstiegsoptionen für einzelne Anleger vor, die sich in Not- oder Sondersituationen befinden. Eine Einlösung einer solchen Ausstiegsoptionen ist allerdings nicht unkompliziert und nicht mit einer Einlagensicherung oder festen Rückzahlungszusagen vergleichbar.


Mitentscheidungsrechte


Als Inhaber einer unternehmerischen Beteiligung haben Anleger die Möglichkeit, sich bei bestimmten Unternehmensentscheidungen und in Sondersituationen durch Mehrheitsbeschlüsse einzubringen. So können sie in Grenzen Einfluss auf die Unternehmenspolitik und -entwicklung nehmen. Regulär handelt es sich dabei um die Beschlussfassungen der jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen. Die Entscheidungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bis hin zur prospektkonformen Veräußerung einzelner Sachwerte obliegen in der Regel allein der Geschäftsführung.


Währung


Je nach Zielregion der gewählten Beteiligung findet die Investition in Euro oder einer fremden Währung statt. Anleger, die außerhalb des Euro-Raums investieren wollen, um ihr Vermögensportfolio auch im Sachwertbereich weiter zu diversifizieren oder einen Schwerpunkt auf z. B. die Weltwährung US-Dollar zu legen, gehen neben dem unternehmerischen Risiko zugleich auch ein Währungsrisiko ein. Verliert die Währung im Vergleich zum Euro an Wert, so sinkt auch der Wert des investierten Kapitals. Andersherum kann aber eine an Wert gewinnende Währung das Kapital in Zeiten eines schwachen Euros absichern.


Steuern


Es besteht immer ein Risiko, dass sich in den gesetzlichen und steuerlichen Grundlagen Änderungen ergeben – zu Gunsten oder Ungunsten der gewählten Gesellschaft bzw. Unternehmung und deren Investoren. Die gängigsten steuerlichen Einkunftsarten unternehmerischer Beteiligungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder, im Immobilienbereich mit prospektierten Laufzeiten ab zehn Jahren, Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung. Von der Abgeltungssteuer sind unternehmerische Beteiligung nur dann betroffen, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Steuerrechts erwirtschaften.


Bei Beteiligungen, die im Ausland investieren, ergeben sich gegebenenfalls zusätzliche Vorteile einer geringeren Besteuerung als in Deutschland. Möglich wird dies unter anderem durch Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten regeln, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Da hier mindestens zwei unterschiedliche steuerrechtliche Verordnungen greifen – die Deutschlands und die des Landes, in dem die Investition stattfindet –, stellen betreffende Fondsgesellschaften regulär auch einen Steuerservice für die Erledigung der dortigen steuerlichen Erklärungen gegen geringes Entgelt zur Verfügung.


Grundsätzlich empfiehlt es sich, einen Steuerberater für die Einschätzung steuerlicher Wirkungen auf der persönlichen Ebene des Anlegers einzubeziehen.


Warnhinweis: Bitte beachten Sie, dass FondsDISCOUNT.de keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung erbringt und nur allgemeine Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Eine individuelle Steuerberatung kann nur der persönliche Steuerberater leisten.


Fremdkapital

Bei unternehmerischen Beteiligungen kann neben dem Eigenkapital, welches in der Regel schwerpunktmäßig aus den Anlegergeldern besteht, auch Fremdkapital eingesetzt werden. Während bei offenen Investmentfonds die Fremdkapitalquote maximal 30 Prozent betragen darf, sind es bei den hier besprochenen unternehmerischen Beteiligungen maximal 60 Prozent. Fremdkapital kann zu einem positiven, aber auch negativen Leverage-Effekt (Rendite-Hebel) führen. Ist der unternehmerische Gewinn größer als der mit der finanzierenden Bank vereinbarte Fremdkapitalzins, so wirkt die Differenz ertragssteigernd. Sinkt der unternehmerische Gewinn jedoch unter die prognostizierten Erwartungen, dann verringert sich auch dieser positive Hebel und kann sich sogar ganz umkehren.


Für wen eignen sich unternehmerische Beteiligungen?


Unternehmerische Beteiligungen richten sich an Anleger, deren finanzielle Grundversorgung – Versicherungen, Altersvorsorge, ausreichend Liquidität etc. – bereits gesichert ist. Weiterhin sollten Beteiligungsanleger über ausreichendes Wissen und einen breiten Erfahrungsschatz in unterschiedlichen Formen der Geldanlage und damit verbundenen Risiken verfügen. Ein unternehmerisch denkender und überzeugter Anleger beurteilt Konzept, Chancen und Risiken eines Beteiligungsangebotes in Abgleich mit seinen eigenen Erwartungen sowie unter Beachtung seiner persönlichen Ausgangslage und Zukunftsplanung. Für risikoaverse Anleger ist eine Investition in unternehmerische Beteiligungen nicht geeignet.


Vorteile für FondsDISCOUNT.de-Kunden


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