Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage geklärt, wie die physische Auslieferung von Xetra-Gold in steuerlicher Hinsicht zu behandeln ist. Zur Definition: Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Die Wertpapiere sind zudem an der Börse handelbar. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche sind die Inhaberschuldverschreibungen durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 Prozent gedeckt. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt, sich das hinterlegte „Papiergold“ auch physisch ausliefern zu lassen.


Der BFH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Veräußerungsgewinne seien nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liege. Dann greift der persönliche Einkommensteuersatz. Nach einjähriger Haltedauer sind Gewinne hingegen steuerfrei.


Bislang war allerdings nicht abschließend geklärt, ob ein Gewinn auch dann steuerpflichtig ist, wenn das Xetra-Gold nicht verkauft, sondern binnen der Jahresfrist gegen physisches Gold eingelöst wird. In dem Urteil vom 6. Februar 2018 (Az. IX R 33/17) heißt es nun: „Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer“, denn, so die Begründung des BFH: Lasse sich ein Anleger das Gold ausliefern, habe er keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, sondern trage das Risiko eines fallenden Goldpreises weiter. Damit liege keine Veräußerung des gelieferten Goldes vor und somit müsse dieser Vorgang auch steuerfrei bleiben.


Anleger von Gold-Bullion-ETC sollten die steuerliche Behandlung jedoch weiterhin prüfen lassen. So hat das Thüringer Finanzgericht am 27. Juni 2017 zwar entschieden, dass Veräußerungsgewinne solcher Papiere ebenfalls nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sind, gegen das Urteil wurde jedoch Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 7/17).