Die Ausgangslage: Marktrisiken in zweierlei Hinsicht
Profi-Investoren wie Banken und Versicherungen haben in den vergangenen Jahren Milliarden in langlaufende Anleihen investiert – schließlich sollte die Anlage rentabel, dabei aber vergleichsweise sicher sein. Inzwischen zeigt diese Anlagestrategie jedoch gleich in zweierlei Hinsicht ihre Gefahren: Zum einen lohnen sich risikoarme Investments wie etwa zehnjährige deutsche Bundesanleihen nicht mehr, die Papiere rentieren nach dem jüngsten Anstieg bei etwa 0,5 Prozent. Nach den negativen Verzinsungen zuvor gleicht dies einem regelrecht drastischen Sprung innerhalb kurzer Zeit – dennoch wird damit noch nicht einmal die Inflationsrate ausgeglichen. Folglich sind auch die Zinseinnahmen zu gering, um damit z.B. Versicherungsleistungen zu finanzieren. Wenn die Reserven schließlich aufgebraucht wären, könnten einige Institute in Schieflage geraten.

Doch Anleiheinvestoren könnte noch ein mindestens ebenso großes Risiko bevorstehen, nämlich dann, wenn die Zinsen plötzlich stark steigen sollten. Diese Befürchtung wurde durch die Zinswende in den USA genährt. Seit die Fed dabei ist, die Zinsen schrittweise zu erhöhen, ist ein solches Szenario nicht mehr völlig abwegig. Der Zusammenhang: Langlaufenden Anleihen würden bei einem merklichen Zinsanstieg drastische Kursrutsche drohen. Denn da die Zinskupons für die neuen Anleihen dann höher wären, würden alte, schlecht verzinste Papiere im großen Stil abgestoßen werden. Die Folge wären herbe Verluste in den Portfolios von Banken und Lebensversicherern. Im schlimmsten Fall könnten die betroffenen Institute sogar in die Insolvenz geraten. Doch was geschieht dann mit den dort hinterlegten Kundengeldern?

Banken: Einlagensicherung bis zu 100.000 Euro
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Geldhauses können Sparer beruhigt sein. Zwar sieht das Anfang 2015 eingeführte Abwicklungsverfahren vor, dass Bankkunden im Insolvenzfall an den Verlusten beteiligt werden, um die Steuerzahler zu entlasten („Bail-in“). Doch Bankguthaben sind in Deutschland bis zu einer gewissen Höhe geschützt.
Hintergrund: Jedes Bankinstitut mit Vollbankerlaubnis ist Mitglied in einem Einlagensicherungssystem, dies ist per Gesetz vorgeschrieben. Hierbei gibt es gesetzliche und zusätzliche freiwillige Entschädigungseinrichtungen sowie die bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken institutsbezogenen Sicherungseinrichtungen. Private Banken sind Mitglied in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), öffentliche Institute gehören der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ) an.

Finanziert werden diese Sicherungssysteme durch Mitgliedsbeiträge. Diese decken Einlagen einschließlich Fest- und Termingelder sowie Sparguthaben in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Dies gilt pro Kunde und pro Bank, nicht pro Konto. Haben Ehepartner ein Gemeinschaftskonto, erhöht sich die Grenze auf 200.000 Euro. Die privatrechtlich organisierten freiwilligen Einlagensicherungen können diesen Mindestschutz erhöhen. Nicht als Einlagen zählen hierbei Investmentfondsanteile, Aktien oder Zertifikate. Diese sind Eigentum des Anlegers und werden von der Bank oder dem Wertpapierhandelsunternehmen lediglich verwahrt. Im Insolvenzfall können Sparer z.B. die Herausgabe ihrer Fondsanteile verlangen oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen.

Reine Wertpapierhandelsbanken ohne die Vollbankerlaubnis wiederum sind über die sogenannte Anlegerentschädigung geschützt, hierfür ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Hierbei sind Forderungen aus Wertpapiergeschäften bis zu einer Grenze von 20.000 Euro abgesichert, Anleger müssen allerdings mindestens zehn Prozent des entstandenen Schadens selbst bezahlen. Die Anlegerentschädigung greift jedoch nur im Insolvenzfall, nicht, wenn Verluste aufgrund einer falschen Anlagestrategie entstanden sind.

Das Entschädigungsverfahren startet automatisch, wenn eine Bank zahlungsunfähig wird und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall festgestellt hat. Im Falle der Anlegerentschädigung bei reinen Wertpapierhandelsbanken informiert die Entschädigungseinrichtung die betroffenen Kunden, welche dann ihre Ansprüche anmelden können. Bei ausländischen Banken gilt übrigens das deutsche Sicherungssystem, sofern der Anleger Kunde der deutschen Niederlassung ist. Ist dies nicht der Fall, greifen die entsprechenden ausländischen Einlagensicherungen.

Tipp: Weitere Informationen zur Einlagensicherung erhalten Sie auf den Seiten der BaFin.

Versicherungen: Pleitewelle könnte Gefahr für Kunden mit sich bringen
Die Kunden einer Lebensversicherung sind grundsätzlich über den gesetzlichen Sicherungsfonds „Protector“ geschützt. Kommt ein Versicherungsinstitut in Zahlungsschwierigkeiten, übernimmt Protector auf Anordnung der BaFin die Versicherungsverträge, die Leistungen für Altersvorsorge und Risikoschutz werden somit aufrechterhalten. Dies gilt auch für die schon gewährten Gewinnbeteiligungen. Pflichtmitglieder von Protector sind Versicherungsunternehmen in Deutschland, welche den Fonds über ihre Mitgliedsbeiträge finanzieren. Der Schutz gilt für Kunden von in Deutschland ansässigen kapitalbildenden Lebensversicherungen, Risikolebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebenspolicen zu gute. Pensionskassen können Protector freiwillig beitreten.

Was im Falle einer Insolvenz mit den Kundengeldern passieren würde, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz folgendermaßen geregelt (§ 222, Abs. 5): „Ergibt die Prüfung (…), dass die Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 nicht ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal fünf Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab.“

Die BaFin kann zudem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern, etwa indem ein vorübergehendes Kündigungsverbot ausgesprochen wird. Denn eine große Anzahl an Rückkäufen würde die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes erschweren. Nach erfolgreicher Sanierung würde der Versicherungsbestand dann auf einen anderen deutschen Versicherer übertragen werden, welcher die Vertragsverhältnisse weiterführt.

Der Schutzmechanismus wurde 2002 von den Versicherern gegründet, damals sollten die Bestände der in Notlage geratenen Mannheimer Leben übernommen werden – dies war bislang der einzige Sicherungsfall für den Schutzschirm. Allerdings handelte es sich bei dem betroffenen Institut um ein kleines Unternehmen. Käme eine oder gleich mehrere größere Gesellschaften oder wie bei dem eingangs beschriebenen Zinserhöhungs-Risiko gleich die ganze Branche in eine Notlage, dürfte der Schutzmechanismus von Protector an seine Grenzen geraten. Hiervor warnte bereits der Europäische Ausschuss für Systemrisiken, welcher bei der Europäischen Zentralbank angesiedelt ist. Laut Geschäftsbericht 2016 verfügt der Schutzfonds über ein bilanzielles Nettovermögen von 897,3 Millionen Euro, inklusive der auf die Kapitalanlagen entfallenden stillen Reserven ergibt sich ein Marktwert des Sicherungsvermögens von rund 932 Millionen Euro. Nach aktuellen Zahlen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft legen die deutschen Lebensversicherer allerdings aktuell über eine Billion Euro für ihre Kunden an.