Nicht nur der horrende Stromverbrauch beim Mining, dem „Schürfen“ virtueller Währungen, sondern auch die Risiken angesichts stark schwankender Kurse und vermutlich nicht zuletzt die Tatsache, dass sich Kryptowährungen in einem unregulierten Graubereich bewegen, erzeugen zunehmend den Ruf nach härteren Spielregeln im Umgang mit Bitcoins & Co. Aus China etwa ist zu hören, dass man dort einen geordneten Rückzug aus dem Mining antreten möchte. In Südkorea bereitet die Regierung hingegen gleich ein Verbot für den Handel mit Kryptowährungen vor, denn einige Handelsplattformen stehen unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung.


Der große Boom um die Cyber-Währungen hat inzwischen auch die europäischen Behörden auf den Plan gerufen. Noch im September 2017 sagte Notenbankchef Mario Draghi, es liege nicht im Einflussbereich der EZB, Bitcoins zu regulieren oder gar zu verbieten. Zu Beginn dieses Jahres forderte der österreichische Notenbank-Chef und EZB-Rat Ewald Nowotny hingegen, eine Mehrwertsteuer auf Bitcoin einzuführen. Auch die Deutsche Bundesbank warnt Medienberichten zufolge vor dem Bitcoin – dieser entspreche keiner echten Währung, sondern sei eine spekulative Anlage.


In Deutschland hat die Finanzaufsichtsbehörde BaFin die Kryptowährungen bereits 2013 als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz eingestuft. Zur aufsichtlichen Einordung heißt es bei der BaFin: „Die BaFin hat BTC (Bitcoin, Anm. d. Red.) rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind und nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Auf einen zentralen Emittenten kommt es hierbei nicht an. BTC sind kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der BTC unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt. Dies ist bei den digitalen Währungen anders, hinter denen eine zentrale Stelle steht (zum Beispiel Liberty Reserve). BTC sind auch kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten. BTC werden zum Ausgleich schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet. Gegen die Abgabe von BTC erhält der Abnehmer die gewünschte Leistung in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung, eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder eines sonstigen Gutes des Wirtschaftsverkehrs. Der gewerbliche Umgang mit BTC kann daher eine Erlaubnispflicht nach dem KWG auslösen. Fehlt diese Erlaubnis, kann eine Straftat nach § 54 KWG vorliegen.“

Ob es dabei belassen wird oder die regulatorischen Zügel künftig etwa auf europäischer Ebene angezogen werden, bleibt abzuwarten.