Vor gut zehn Jahren wurden die mit Gold hinterlegten ETCs auf dem Markt gebracht und werden seitdem am Handelsplatz Xetra gehandelt. Jedes Wertpapier – der Wert bezieht sich auf ein Gramm Feingold – verbrieft die Lieferung von Gold. Das beinhaltet das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Nicht nur wegen der geringen Transaktionskosten erfreut sich Xetra-Gold vor allem bei Kleinanlegern großer Beliebtheit. Aus rechtlicher Sicht stellt das Wertpapier eine Inhaberschuldverschreibung gegenüber der Deutsche Börse Commodities GmbH als Emittent dar. Aus diesem Grund wird auch der Begriff Goldanleihe verwendet.


Wie geht der Anleger mit Gewinnen aus der Veräußerung und Einlösung in steuerlicher Hinsicht um? Bereits 2015 urteilte der Bundesfinanzhof, dass nach einer Mindesthaltedauer von zwölf Monaten auf Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold keine Abgeltungsteuer anfällt. Danach sind Xetra-Gold-Besitzer auch steuerlich mit Besitzern von physischem Gold gleichgestellt. Veräußerungsgewinne sind nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. In diesem Fall greift der persönliche Einkommensteuersatz.


Zudem wurde in einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 2018 (Az. IX R 33/17) festgelegt, dass ein Gewinn auch dann nicht steuerpflichtig ist, wenn Xetra-Gold nicht veräußert, sondern innerhalb der Jahresfrist gegen physisches Gold eingelöst wird. In dem Urteil sieht der BFH keinen steuerpflichtigen Vorgang, da keine Veräußerung, sondern eine Einlösung vorliegt. Nach Ansicht des BFH hat der Anleger bereits mit dem Erwerb von Xetra-Gold das Gold angeschafft und erhält nur das, was ihm sowieso gehört. Mit der Auslieferung wird kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sondern der Anleger trägt das Risiko eines fallenden Preises.


Die steuerliche Behandlung anderer ETC auf Gold (z. B. Gold Bullion Securities oder ETFS Physical Gold) sollte im Einzelfall immer geprüft werden. Im Falle von Gold-Bullion Securities hatte das Thüringer Finanzgericht im Juli 2017 entschieden, dass Veräußerungsgewinne solcher Papiere ebenfalls nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sind. Jedoch wurde Revision beim BHF eingelegt (Az. VIII R 7/17).